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02.06.2010; 17:01 Uhr
BVerfG: AG Hamburg verstößt in Urheberrechtsstreitigkeit gegen Rechtsschutzgarantie
Gericht folgte Mindermeinung und ließ Berufung nicht zu

Das Bundesverfassungsgericht hat der Urteils-Verfassungsbeschwerde eines Online-Kartendienstes stattgegeben, weil das AG Hamburg mit seinem Urteil vom 2. Juni 2009 (Az. 36A C 60/09), in dem es die Berufung nicht zugelassen hatte, das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe (Beschluss vom 26. April 2010, Az. 1 BvR 1991/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt).

Im Rechtsstreit vor dem AG Hamburg hatte die Beschwerdeführerin gegen den Beklagten wegen des Hochladens eines ihrer Kartenausschnitte auf Schadensersatz geklagt. Das Bild befand sich auf einem Homepage-Server. Es konnte mittels einer Suchmaschine oder durch direktes Eingeben der Internetadresse bzw. URL von Dritten aufgerufen werden, ansonsten nur von einem kleinen Kreis: die Tochter des Beklagten hatte den Kartenausschnitt aus einem vom Beklagten betriebenen, kennwortgeschützten, Intranet hochgeladen. Auf den ungeschützten Homepage-Server gelangte es über eine Verlinkung.

Das AG Hamburg lehnte ein öffentliches Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG ab, da der Kartenausschnitt für die Öffentlichkeit nicht mit Hilfe der üblichen Zugangswege auffindbar sei. Einen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG nahm das BVerfG an, weil das AG § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO verkannt habe: die Berufung hätte zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen. Das AG hatte sich in seinem Urteil, abweichend von der herrschenden Meinung, der vom LG Berlin (Urteil vom 2. Oktober 2007, Az. 15 S 1/07) vertreten Mindermeinung angeschlossen. Danach reicht die zufällige Kenntnisnahme (oder das bewusste Aufspüren seitens der Rechtsinhaber via Suchmaschine bzw. Suchsoftware) nicht für die Annahme einer Öffentlichkeit aus.

Inzwischen ist das LG Berlin auch von seiner Auffassung abgekehrt und hat sich dem OLG Hamburg angeschlossen (Urteil vom 30. März 2010, Az. 15 O 341/09, Veröffentlichung folgt in ZUM 2010, Heft 7). Die Hamburger Entscheidung, Urteil vom 9. April 2008, Az. 5 U 124/07 ist in ZUM-RD 2009, 72 abgedruckt.

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