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05.08.2010; 17:07 Uhr
»Zehn Gründe gegen ein Presse-Leistungsschutzrecht«
Google-Justiziar: Schutzrecht ist nicht geeignet, Qualitätsjournalismus zu sichern und die Meinungsvielfalt zu stärken

Der Chefjustiziar von Google (Nord- und Zentraleuropa), Dr. Arnd Haller, hat in einem Gastbeitrag für »Telemedicus« dargestellt, welche Gründe gegen ein Leistungsschutzrecht für Verleger sprechen. Im Endeffekt werde entgegen der Intention seiner Befürworter durch das geplante Schutzrecht weder der Qualitätsjournalismus gestärkt, noch die Meinungsvielfalt gesichert. Vielmehr werde »sektorale Strukturpolitik« betrieben, die zu einer »Quersubventionierung (der Presse-Verleger) durch andere Wirtschaftszweige« führen werde. Denn von der von Haller als »Presse-GEZ« bezeichneten Vergütungspflicht seien alle Internetnutzer (die Anzahl gewerblicher Nutzer liege bei gut 23 Millionen), Suchmaschinenanbieter, Newsaggregatoren und Gerätehersteller betroffen. Einen wirtschaftlichen Grund gebe es nicht, da die größten zehn Verlage im Onlinebereich jährliche Zuwachsraten von bis zu 70 Prozent verzeichneten. Gerade diesen Verlagen komme jedoch das Leistungsschutzrecht zugute, da die Ausschüttung der noch zu gründenden Verwertungsgesellschaft sich nach der Reichweite von Online-Artikeln richten werde.

Aus Hallers Sicht ist das Leistungsschutzrecht für Presseverleger juristisch nicht gerechtfertigt. So gebe es keine Schutzlücke hinsichtlich der Leistung von Presseverlegern. Denn einerseits könnten sie, abgeleitet von den Urheberrechten ihrer Autoren, aus § 97 UrhG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die ungenehmigte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Texte geltend machen. Andererseits bestünde zu ihren Gunsten in der Regel auch das Leistungsschutzrecht an Datenbanken aus § 87 a UrhG, womit auch Kleinstbestandteile aus ihren Online-Auftritten rechtlich abgesichert seien. Durch ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG seien die Verlage außerdem gegen »schmarotzerhafte Leistungsübernahmen« geschützt. Google beruft sich auf die »Paperboy« und »Google-Bildersuche«-Entscheidungen des BGH und sieht einen Widerspruch des Leistungsschutzrechtes gegen diese Entscheidungen (vgl. auch die Stellungnahme der Internetverbände eco und BITKOM, Meldung vom 28. Juni 2010). Denn deren Tenor sei: die übliche Nutzung von frei zugänglich gemachten Inhalten ist vergütungsfrei. Weiter argumentiert der Google-Justiziar, ein Leistungsschutz führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Noch immer sei der Schutzumfang nicht klar. Eine zweifelsfreie Bestimmung dessen sowie der Schranken sei auch nicht möglich. Außerdem sei zu befürchten, dass zu seiner wirksamen Durchsetzung in großem Umfang Daten erhoben werden müssen. Die Beweisführung, dass ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht in einem gewerblichen Fall gegeben ist, sei ohne einen Verstoß gegen geltende Datenschutzbestimmungen nicht möglich.

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