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21.09.2010; 14:48 Uhr
BVerfG hebt BGH-Entscheidung zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter auf
Fehlende Prüfung der Vorlage zum EuGH verstößt gegen Garantie des gesetzlichen Richters

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 die Entscheidung des BGH zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Az. 1 BvR 1631/08, Veröffentlichung in ZUM folgt). Nach Ansicht der Verfassungsrichter muss der BGH prüfen, ob der Fall dem EuGH vorgelegt werden muss. Die alte Regelung im Urheberrecht sei möglicherweise nicht mit der Informations-Richtlinie (2001/29/EG) in Einklang. Da der BGH eine entsprechende Prüfung der Richtlinie unterlassen hat, verstößt das Urteil gegen die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der BGH hatte entschieden, dass Drucker und Plotter nicht zu den nach § 54 a Abs. 1 UrhG a. F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören (vgl. Meldung vom 7. Dezember 2007), da nach dieser Regelung nur die Vervielfältigung von analogen Vorlagen der Vergütungspflicht unterfiele, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Nach Ansicht der Verfassungsrichter lässt der Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie nicht darauf schließen, dass die Urheber digitaler Vorlagen von der Vergütungspflicht ausgenommen sein sollen. Nach der Vorschrift sind Privatkopien mittels »beliebiger fotomechanischer Verfahren« oder »anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung« gegen Zahlung eines gerechten Ausgleichs möglich. Weiter sei zu klären, ob Drucker und Plotter nicht bereits nach der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG vergütungspflichtig sind. Aus der Eigentumsgarantie folge die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber.

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