EuGH bestätigt uneingeschränkte Vergütungspflicht von Hotels für Wiedergabe von TV- und Radioprogrammen
Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Hotelbetreiber für das Angebot von TV- und Radioprogrammen uneingeschränkt vergütungspflichtig sind (Az. C-136/09, Veröffentlichung in ZUM folgt). Schon das Bereitstellen von Fernseh- und Radiogeräten und die Verbindung der Geräte zur Zentralantenne des Hotels reicht aus. Das Argument des Hoteliers, er betreibe die Empfangsgeräte nicht selber und beeinflusse auch nicht die Programmauswahl, ließ der EuGH nicht gelten. Wie der Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde hervorhebt, reicht bereits die technische Ermöglichung des Empfangs von urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützten Inhalten für eine Vergütungspflicht aus. Das »Regio-Vertrag«-Urteil des BGH sei in diesem Lichte auszulegen.
Der BGH hatte im November 2009 entschieden, das ein Hotelier, der Programme eines Kabelnetzbetreibers technisch unverändert weiterleitet und keine Entscheidung über die inhaltliche Auswahl der Programme trifft, sondern nur die technischen Empfangsmöglichkeiten bereitstellt, nicht Nutzer im Sinne des Kabelweitersenderechts ist (§§ 20, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, vgl. Meldung vom 3. Mai 2010).
Dokumente:
- Pressemitteilung der VG vom 28. September 2010
- Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2006, Az. C-306/05, ZUM 2007, 132 (Volltext bei Beck Online)
- Urteil des BGH vom 12. November 2009, Az. I ZR 160/07 (Regio-Vertrag)ZUM 2010, 588 (Volltext bei Beck Online)
Institutionen:
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