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28.09.2010; 16:33 Uhr
Kammergericht entscheidet zur Reichweite von Buchprüfungspflichten in Lizenzverträgen
Verwerter muss auch Unterlagen der Auslandsabrechnungen von Sublizenznehmern vorlegen

Das KG Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich ein Buchprüfungsrecht von Rechteinhabern gegen international agierende Verwertungsunternehmen auf sämtliche Verträge des Verwertungsunternehmens mit Konzernschwestern im Ausland erstreckt (Urteil vom 25. August 2010, Az. 24 U 127/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Damit bestätigten die Richter das LG Berlin, welches im vergangenen Jahr ebenfalls zugunsten der klagenden Musiker entschieden hatte (Urteil vom 14. Juli 2009, Az. 15 O 324/08).

Das beklagte Unternehmen war der Auffassung, eine Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den deutschen Markt sowie einiger Grundinformationen zu Auslandsabrechnungen sei ausreichend. Alle anderen Detailabrechnungen im Ausland seien nicht in ihrem Besitz. Deren Beschaffung erfordere einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Das LG und das KG Berlin folgten dem nicht und stellten auf das Kontrollinteresse der Rechteinhaber ab. Aus der vertraglichen Vereinbarung eines Buchprüfungsrechts ergebe sich bei interessengerechter Auslegung, dass alle für eine ordnungsgemäße und nachprüfbare Abrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind, auch wenn dies für das Verwertungsunternehmen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist.

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