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28.10.2010; 18:02 Uhr
Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz eines Fußballverbands gegen »Hartplatzhelden«
Unterbindung von Filmaufnahmen in Amateurspielen nur über Hausrecht der angehörigen Vereine

Der BGH hat am heutigen Tag im Fall »Hartplatzhelden« entschieden, dass ein Fußballverband keinen wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz aus § 4 Nr. 9 b) UWG gegen die Veröffentlichung von Filmaufnahmen aus Amateurspielen geltend machen kann (Az. I ZR 60/09, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Vielmehr müsse durch Ausübung des Hausrechts der angehörigen Vereine die Anfertigung von Filmaufnahmen unterbunden werden.

Die Vorinstanzen hatten der Klage des Württembergischen Fußballverbands e.V. stattgegeben (vgl. zum Urteil des OLG Stuttgart Meldung vom 20. März 2009). Das LG Stuttgart führte aus, dass die Beklagte durch Zugänglichmachen der Filmausschnitte das Leistungsergebnis des Klägers übernehme und ihn dadurch in seinen Vermarktungsinteressen beeinträchtige. Aufgrund des regional begrenzten Interesses am Amateurfußball sei eine Auswertung von Spielmitschnitten nur im Paket aller Begegnungen sinnvoll. Genau dies tue die Beklagte. Zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, weil der Kläger beabsichtige, zukünftig die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Der Deutsche Fußballbund nahm eine ähnlich gelagerte Auseinandersetzung zwischen dem Niedersächsischen Fußballverband und Portalen wie »MyHeimat« (deren Bildberichterstattung über Amateurspiele verboten wurde) zum Anlass auf die Nutzung der eigenen Seite »fussball.de« hinzuweisen, vgl. Meldung vom 24. August 2009.

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