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17.12.2010; 12:33 Uhr
BGH bestätigt Fotoverbot der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg
Eigentümer darf Benutzungsmodalitäten seines Grundstücks bestimmen - aus Gemeinwohlaufgabe der Stiftung folgt nichts anderes

Der BGH hat das Urteil des OLG Brandenburg, welches die Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg gegen eine Fotoagentur wegen der ungenehmigten, gewerblichen Verwendung von Fotos der Stiftungsanlagen abgewiesen hatte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 45/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das OLG Brandenburg sah in den Ablichtungen und Filmaufnahmen der preußischen Parks und Schlösser keinen Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin, da diese den freien Zutritt zu ihren Grundstücken erlaubt habe. Das Verwertungsrecht an den Bildern stünde in diesem Fall nur den Urhebern zu (vgl. Meldung vom 18. Februar 2010).

Der BGH beruft sich auf zwei Urteile des für das Urheberrecht zuständigen 1. Zivilsenats, »Schloss Tegel« (I ZR 99/73) und »Friesenhaus«, (I ZR 54/87, abgedruckt in ZUM 1989, 516). In diesen Entscheidungen differenzierte der BGH zwischen Aufnahmen, die außerhalb und solchen, die innerhalb des Grundstücks gemacht werden. Letztere kann die Eigentümerin verbieten, weil sie die Art der Grundstücksnutzung festlegen darf. Auch ist die Stiftung - anders als ein privater Eigentümer verfolgt sie Aufgaben des Gemeinwohls - nicht verpflichtet die Gebäude und Parkanlagen Dritten unentgeltlich für deren gewerbliche Zwecke zugänglich zu machen.

In einem anderen Verfahren klagte die Stiftung gegen einen Filmhersteller, der DVDs mit Filmaufnahmen über Potsdam vertreibt (Urteil vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 45/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Es unterscheidet sich dadurch vom ersten Fall, dass das Eigentum der Stiftung feststeht und somit die Sache nicht zur Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden musste.

In der Klage der Stiftung gegen eine Internetplattform, die auf einem virtuellen Marktplatz die Verwertung fremder Bilder durch Fotografen und Fotoagenturen ermöglichte, berief sich der 5. Senat auf eine Reihe von Entscheidungen des 1. Senats, unter anderem das WLAN-Urteil vom Mai diesen Jahres (Sommer unseres Lebens). Prüfpflichten habe die Beklagte danach nur bei Erkennbarkeit von Rechtsverletzungen (Urteil vom 17. Dezember 2010, Az. V ZR 44/10, Veröffentlichung in ZUM folgt).

 

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