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01.02.2011; 16:01 Uhr
Anwalt darf für Abmahnung einer Berichterstattung über drei Angeklagte nur eine Gebühr verlangen
BGH bestätigt seine Auslegung des § 15 Abs. 2 RVG

Der BGH hat erneut zur Auslegung von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG entschieden (Urteil vom 11. Januar 2011, Az. VI ZR 64/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Ein Rechtsanwalt, der im Auftrag von drei Angeklagten gegen dieselbe »BILD«-Berichterstattung vorgegangen war, machte drei Gebühren geltend und trug dazu vor, die Mandate seien jeweils telefonisch anders abgesprochen worden. Die vorgerichtliche Tätigkeit war laut BGH auch in diesem Fall als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn zu bewerten. Diese muss vom konkreten Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, abgegrenzt werden. Dieselbe Angelegenheit liegt vor, wenn zwischen diesen Gegenständen ein innerer Zusammenhang besteht. Dafür müssen die verschiedenen Gegenstände »bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören«. Die Bundesrichter nahmen in ihrer Entscheidung Bezug auf eine letztjährige Entscheidung, in der sie trotz verschiedener Auftraggeber und Unterlassungsschuldner dieselbe Angelegenheit angenommen haben (vgl. Meldung vom 26. August 2010).

 

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 4. Dezember 2007, Az. VI ZR 277/06, ZUM 2008, 435 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 26. Mai 2009, Az. VI ZR 174/08, ZUM 2009, 762 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 3. August 2010, Az. VI ZR 113/09, ZUM-RD 2010, 589 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 27. Juli 2010, Az. VI ZR 261/09, ZUM-RD 2010, 592 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 18. Oktober 2010, Az. VI ZR 237/09, ZUM-RD 2011, 8 (Volltext bei Beck Online)
  • Urteil des BGH vom 5. Oktober 2010, Az. VI ZR 152/09, ZUM-RD 2011, 11 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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