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04.02.2011; 11:02 Uhr
BGH legt Rechtsstreit um »gebrauchte« Softwarelizenzen dem EuGH vor
Erwerb einer gebrauchten Softwarelizenz stellt möglicherweise rechtmäßigen Erwerb des Computerprogramms dar

Der BGH hat gestern beschlossen, im Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Handels mit »gebrauchten« Softwarelizenzen ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzureichen (Az. I ZR 129/08). Geklagt hatte die Softwarefirma Oracle, die ihre Produkte zum Download anbietet und Lizenzen für eine bestimmte Anzahl von Nutzern erteilt (Volumenlizenz). Sie schließt eine Abtretung des Nutzungsrechts ausdrücklich aus. Die Firma usedSoft verkauft dennoch »benutzte Lizenzen« der Endkunden von Oracle und bietet die entsprechende Software nach Zahlung der Lizenzgebühr ebenfalls zum Download an.

Das LG München I sah in der Volumenlizenz eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis mit der Folge, dass der Erwerber dieser Rechte sie nicht weiter an Dritte übertragen kann. Der Erschöpfungsgrundsatz sei nicht betroffen, da die Beklagte nicht genehmigte Vervielfältigungsstücke vertreibe, sondern ihre Kunden zu weiteren Vervielfältigungen auffordere (vgl. Meldung vom 20. März 2007 mit Hinweisen auf die abweichende Auffassung des LG Hamburg). Das OLG München bestätigte die Entscheidung.

Der BGH bejaht ebenfalls einen Verstoß gegen das aus § 69 c UrhG folgende ausschließliche Vervielfältigungsrecht von Oracle. Zu prüfen sei jedoch, ob nicht eine Ausnahme dieser Beschränkung nach § 69 d UrhG gegeben ist, wonach diejenigen Vervielfältigungshandlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedürfen, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind. Die Norm setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG um und müsse daher richtlinienkonform ausgelegt werden. Es stellen sich nach Angaben der Karlsruher Richter nun folgende Fragen: Kann der Erwerb einer »gebrauchten« Softwarelizenz einen rechtmäßigen Erwerb des Computerprogramms darstellen? Unter welchen Voraussetzungen? Greift der Erschöpfungsgrundsatz, wenn ein Computerprogramm mit Zustimmung des Rechtsinhabers online in Verkehr gebracht wurde?

 

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