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08.02.2011; 13:45 Uhr
BGH entscheidet zur anlasslosen Speicherung dynamischer IP-Adressen nach §§ 97, 100 TKG
Speicherung zur Gefahrenbekämpfung notwendig - zur Entgeltabrechnung gibt es auch eingriffsschwächere Mittel

Zu den Voraussetzungen einer Speicherung dynamischer IP-Adressen hat der BGH am 13. Januar 2011 entschieden (Az. III ZR 146/10, Vorinstanz OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. 13 U 105/07, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Es ging um die Speicherung nach § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG (Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung) und § 100 Abs. 1 TKG (Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten). Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hält die ihm von zugeteilten dynamischen IP-Adressen sieben Tage vor. Der Kläger begehrt eine Verurteilung zur sofortigen Löschung der Daten. Der BGH hob die Entscheidung des OLG Frankfurt, welches die Notwendigkeit Speicherung unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben sah, auf.

Die Nutzung der IP-Adressen zur Entgeltabrechnung durch die Beklagte mache diese nicht per se i.S.v. § 97 TKG erforderlich. Das Benötigen von Verkehrsdaten richte sich nicht nur nach der Abrechnungstechnik. Vielmehr müsse mit Blick auf den Datenschutz das Mittel des geringsten Eingriffs gewählt werden. Als präventive Maßnahme i.S.v. § 100 TKG sei eine anlasslose Datenspeicherung zur Begegnung abstrakter Gefahren grundsätzlich möglich, soweit sie für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG technisch erforderlich ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bestünden allerdings für die anlasslose Speicherung höhere Anforderungen, als an die Speicherung von Daten, für deren Erhebung Nutzer einen Anlass gegeben haben. Die zu wahrenden Nutzerinteressen ergeben sich aus Art. 1, 2, 10 GG. Art. 10 GG begründe, so der BGH unter Berufung auf das BVerfG, nicht nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern auch einen Auftrag an den Staat, Schutz insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. § 100 TKG bringe die diese Interessen der Nutzer mit den durch Art. 12 und 14 GG geschützten legitimen Interessen der Anbieter in Einklang. Der Eingriff in Nutzerrechte durch eine siebentägige Datenspeicherung ist nach Ansicht der Bundesrichter als gering zu werten. Denn eine konkrete Zuordnung der IP-Adressen zu deren Konto erfolge erst in konkreten Einzelfällen. Demgegenüber sei das Interesse der Anbieter erheblich, im Interesse eines reibungslosen Verbindungsablaufs die Gefahren, welche von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen und »Denial-of-Service-Attacken« ausgehen, zu verhindern.

Dokumente:

  • Beschluss des BVerfG vom 27. Oktober 2006, Az. 1 BvR 1811/99, ZUM-RD 2008, 57 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

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