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18.02.2011; 12:33 Uhr
EuG: Mitgliedstaaten dürfen entscheiden, welche WM/EM-Spiele frei zugänglich sind
Belgien und UK hatten alle Spiele der WM bzw. WM und EM als »Ereignis von erheblicher Bedeutung« eingestuft

Mitgliedstaaten dürfen bestimmen, welche Fußballspiele der EM und WM so wichtig sind, dass sie nicht nur im Pay-TV übertragen werden, wie das Europäische Gericht erster Instanz gestern urteilte (Az. T-385/07, T-55/08 und T-68/08, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Bei diesen Veranstaltungen handelt es sich um Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit von Übertragungen im Bezahlfernsehen freistellen. Die Kläger FIFA und UEFA wollten eine Kommissionsentscheidung, welche diese Entscheidungsfreiheit bestätigt hatte, aus der Welt schaffen, um ihrerseits mehr Freiheit bei der Lizenzierung einzelner Spiele zu haben. Nach ihrer Ansicht muss differenziert werden zwischen »Topspielen« und sonstigen Spielen. Nur »Topspielen« käme die für eine allgemein zugängliche Übertragung notwendige Bedeutung zu.

Dem folgten die Luxemburger Richter nicht. Auf die wirtschaftliche Verhandlungsposition der Kläger kommt außerdem es nach den Ausführungen des EuG nicht an, da diese nicht zerstört, sondern nur aufgrund von Gemeinwohlvorgaben beeinträchtigt sei. Die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit sei somit durch das Recht auf Informationen und durch die Notwendigkeit, der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über gesellschaftlich wichtige Ereignisse zu gewährleisten, gerechtfertigt.

Aus Erwägungsgrund 18 der Fernseh-Richtlinie 97/36/EG ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten der »Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen« müssen. Die Fußball-WM und EM werden exemplarisch aufgeführt. Außerdem heißt es: »Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.«

 

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