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04.03.2011; 17:18 Uhr
LG Hamburg bestätigt RapidShare-Rechtsprechung
Bereitstellen des Accounts kausal für Urheberrechtsverletzung - Prüfungspflichten beinhalten Wort-Filter und Webcrawler

Das LG Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung die Hamburger RapidShare-Rechtsprechung bestätigt (Beschluss vom 14. Januar 2011, Az. 310 O 116/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). Danach haftet der Sharehoster als Störer für das Bereitstellen von Nutzer-Speicherplätzen und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen. Denn diese Handlungen seien ursächlich für die anschließend von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen.

Das LG Hamburg sah eine Verletzung von Prüfpflichten dadurch gegeben, dass RapidShare weder Wortfilter, noch Webcrawler eingesetzt hat, um illegale Angebote ausfindig zu machen. Beide Maßnahmen seien geeignet und zumutbar. Es komme im Rahmen der Prüfpflichtenverletzung nicht darauf an, dass die Maßnahmen eine 100-prozentige Trefferquote bringen. Auch könnten keine legalen Privatkopien aufgrund der Bestimmung in § 53 Abs. 4 lit. b UrhG (die das vollständige Kopieren von Büchern und Zeitschriften untersagt) von den Suchmaßnahmen betroffen sein. Im konkreten Fall wurden komplette Bücher unter Nutzern ausgetauscht.

Zu den Prüfpflichten erläutert das LG Hamburg unter Berufung auf den BGH: »Bei der Frage, inwieweit Prüfpflichten bestehen und verletzt wurden, handelt es sich lediglich um ein Korrektiv zur Vermeidung, dass die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt wird«.

Das OLG Düsseldorf sah bei Wortfiltern die Gefahr, dass auch legale Daten erfasst werden. Dies bezog sich jedoch auf die Verbreitung von Computerspiel-Kopien, für die § 53 Abs. 4 UrhG nicht einschlägig ist (vgl. Meldung vom 10. Januar 2011). In einem früheren Urteil bewerteten die Düsseldorfer Richter die Störerhaftung anders als ihre Hamburger Kollegen. Nach deren Lesart werde RapidShare einem unzulässigen Generalverdacht ausgesetzt und durch Aufstellen von Prüfpflichten dessen gesamtes Geschäftsmodell infrage gestellt (vgl. Meldung vom 5. Mai 2010).

 

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 19. April 2007, Az. I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II), ZUM 2007, 646 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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