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09.03.2011; 10:20 Uhr
»Concierto de Aranjuez«: BGH weist Anhörungsrüge zurück
Abschaffung von Administrationsverträgen sei in Zukunft nicht zu befürchten

Der BGH hat die Anhörungsrüge der Erbin des Komponisten Joaquín Rodrigo im Fall »Concierto de Aranjuez« nach § 321 a ZPO zurückgewiesen. Der BGH hatte letztes Jahr abweichend von den Instanzgerichten den Vertrag, der eine »alleinige Verwaltung« der Nutzungsrechte am »Concierto« durch den Verlag ohne Einräumung eines ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes vorsieht, als Verlagsvertrag ausgelegt (vgl. Meldung vom 8. November 2010).

Die Klägerin machte nun geltend, ihr Vortrag, sei vom BGH nicht ausreichend gewürdigt worden. Dem hielt der 1. Senat in seinem Beschluss vom 3. Februar 2011 entgegen, die Auslegung des Vertrages sei eine Rechtsfrage. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin sei nicht ersichtlich. Bei seiner Einordnung des Vertrages als Verlagsvertrag habe er auch die berechtigten Interessen der Klägerin berücksichtigt. Diese, bzw. ihr verstorbener Mann, habe nämlich eine optimale Auswertung der bereits bei Vertragsschluss weltberühmten Komposition gewollt. Daher sei typischerweise der Verlagsvertrag mit den sich aus § 1 VerlG ergebenden wesentlichen Verleger-Pflichten und nicht ein Geschäftsbesorgungsvertrag einschlägig. Der BGH hält den klägerischen Einwand für unzutreffend, infolge dieser Auslegung werde es in Zukunft keine Administrationsverträge im Musikverlagswesen mehr geben.

Dokumente:

  • Urteil des BGH vom 22. April 2010, Az. I ZR 197/07 (Concierto de Aranjuez), ZUM 2011, 52 (Volltext bei Beck Online)

Institutionen:

[IUM/eg]

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