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18.05.2011; 14:36 Uhr
KG Berlin veröffentlicht Leitsätze zu Musikproduzenten-Entscheidung
Fall betraf Zumutbarkeit des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrages

Im letzten Jahr entschied das KG über die Schadensersatzklage eines Musikvideo-Produzenten (bzw. des Insolvenzverwalters der Firma) wegen der Verweigerung des Abschlusses eines Wahrnehmungsvertrages. Zu diesem Fall gibt es jetzt amtliche Leitsätze, die ergänzend zur Veröffentlichung in ZUM-RD nachgereicht werden:

»1. Wer im Auftrag von Tonträgerherstellern Musikvideos herstellt, kann alleiniger Filmhersteller im Sinne des § 94 Abs. 1 UrhG sein, soweit er die Produktion im eigenen Namen und auf eigenes wirtschaftliches Risiko organisiert, selbst wenn die Tonträgerhersteller einen Festpreis zahlen und für die Rechte an den Musiktiteln und die Mitwirkung der Musiker sorgen.

2. Das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 UrhG kann insgesamt auf Dritte übertragen werden.

3. Von einem Übergang der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers aus § 94 Abs. 4 UrhG auf die auftraggebenden Tonträgerhersteller kann nicht ausgegangen werden,

a) wenn der Produzent der Musikvideos sein Leistungsschutzrecht mit der Einschränkung überträgt: „Unberührt hiervon bleiben etwaige von der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft für Sie wahrgenommenen Ansprüche“, oder

b) wenn nur die Nutzungs- und Verwertungsrechte (und seien es auch sämtliche) übertragen werden, oder

c) wenn eine ausdrückliche Regelung der Rechtsübertragung fehlt (und eine Branchenübung dahin, dass auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 94 Abs. 4 UrhG übertragen werden, nicht festgestellt werden kann), oder

d) ausdrücklich nur Nutzungsrechte eingeräumt werden in dem Umfang, wie sie zur Nutzung oder zur Verwertung als “Musik-Video/Promotionsvideo“ erforderlich sind.

4. Die Verwertungsgesellschaft kann dann dem Produzenten der Musikvideos zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie den ihr vorgelegten Filmherstellungsverträgen jeweils eine Abtretung auch der gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmherstellers entnimmt und deshalb den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit dem Produzenten der Videos verweigert.«

Dokumente:

  • Urteil des KG vom 7. Mai 2010, Az. 5 U 116/07, ZUM-RD 2011, 157 (Volltext bei Beck Online)
[IUM/eg]

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