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26.05.2011; 16:56 Uhr
KG entscheidet zur Verwendung von Alice Schwarzer-Editorials in »Redaktionsschwanz«
Wörtliche Wiedergabe im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung war nicht nach §§ 49 ff. UrhG gerechtfertigt

Das Kammgericht hat über die Verwendung von längeren Passagen aus »EMMA«-Editorials von Alice Schwarzer entschieden (Urteil vom 6. April 2011, Az. 24 U 1/11, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Eine Tageszeitung hatte die Passagen in einem »Redaktionsschwanz« im Zusammenhang mit einer von Schwarzer erwirkten Gegendarstellung veröffentlicht. Die Berliner Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz, welche die Schranken der §§ 49 ff. UrhG nicht für erfüllt hielt.

§ 49 UrhG setze die Entnahme von Artikeln aus Zeitungen oder Zeitschriften voraus, die schwerpunktmäßig in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse berichten. Dies sei bei der zum entscheidenden Zeitpunkt alle zwei Monate erschienenen »EMMA« nicht der Fall, weil sie grundsätzliche gesellschaftliche Fragen behandle, wenn auch unter teilweise tagesaktuellem Aufhänger. So war es auch bei den streitgegenständlichen Editorials. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG kam daher ebenfalls nicht in Betracht.

Schließlich prüfte das Kammergericht § 51 UrhG. Ob die Wiedergabe der Schwarzer-Texte im Zusammenhang von Gegendarstellung und »Redaktionsschwanz« als selbstständiges Werk eingestuft werden kann, ließen die Richter offen. Denn jedenfalls habe sich die Beklagte nicht im Rahmen des vom Zitatzweck Gebotenen bewegt. Die übernommenen Texte überwogen deutlich den eigenen Text und hätten daher den Zweck, der Beklagten eigene Ausführungen zu sparen. Mangels eigener Ausführungen könne sie sich auch nicht auf Art. 5 GG berufen, so dass im Rahmen der Abwägung die urheberrechtliche Position gegenüber der grundrechtlichen vorrangig sei.

Für die Gegendarstellung sei der Abdruck ebenfalls nicht erforderlich gewesen, da die Beklagte mittels der Auswahl der Schwarzer-Texte nur ihre eigene Position untermauert habe.

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