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29.07.2011; 15:22 Uhr
Gemeinsame Vergütungsregeln: BGH entscheidet zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens
Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Auftragsproduktionen

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens hat der BGH am 22. Juni 2011 entschieden (Az. I ZB 64/10, Veröffentlichung in ZUM oder ZUM-RD folgt). Danach kann das OLG München (Az. 34 SchH 14/09; Az. 34 SchH 12/10 wird demnächst in der ZUM/-RD veröffentlicht) das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle (§ 36 a Abs. 3 UrhG) nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.

Die Parteien, ein Regieverband und ein Fernsehsender streiten über die Voraussetzungen eines Schlichtungsverfahrens nach §§ 36, 36 a Abs. 3 UrhG. Umstritten ist, ob der Regieverband repräsentativ i.S.v. § 36 Abs. 2 UrhG und der Fernsehsender - der bei Auftragsproduktionen mit den Produzenten kontrahiert -  Werknutzer i.S.v. § 36 Abs. 1 UrhG ist. In einem Verfahren vor dem LG Frankenthal geht es darum, ob der Fernsehsender überhaupt verpflichtet ist, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln einzulassen. Der Ausgang dieses Verfahrens ist für das OLG somit entscheidungserheblich.

Weiter stellt der BGH fest, dass eine gemeinsame Vergütungsregel, die von nicht berechtigten Parteien im Schlichtungsverfahren aufgestellt werden, im Rechtsstreit über die angemessene Vergütung keine Bindungs- oder Indizwirkung entfaltet.

 

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