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03.08.2011; 12:11 Uhr
OLG München bestätigt Rechtsprechung des LG München I zum gewerblichen Ausmaß
Kein Anhaltspunkt aus Gesetzgebungsmaterialien zur Beschränkung auf relevante Auswertungsphase

Das OLG München hat am 26. Juli 2011 im Beschwerdeverfahren über einen Beschluss des LG München I bezüglich eines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 9 UrhG entschieden (Az. 29 W 1268/11, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das LG München I hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in seinem Beschluss grundsätzliche Ausführungen zum gewerblichen Ausmaß im Filesharing gemacht (vgl. Meldung vom 18. Juli 2011). Die Richter sehen es als unzulässige Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfrist, ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nur innerhalb der relevanten Auswertungsphase des betreffenden Werkes anzunehmen.

Der Entscheidung des LG München I schließt sich das OLG München an. Nach Erwägungsgrund 14 der Durchsetzungs-Richtlinie sei ein gewerbliches Ausmaß gegeben, wenn Rechtsverletzungen zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Wer ein Werk der unkontrollierbaren Vervielfältigung durch Dritte aussetzt strebe »zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne der Durchsetzungs-Richtlinie an, weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart«. Aus den Gesetzgebungsmaterialien hingegen lasse sich kein Grund für eine Beschränkung von Rechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes auf eine relevante Auswertungsphase entnehmen.

 

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