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16.08.2011; 16:12 Uhr
Linux: Diskussion um Auswirkung von GPL-Verstößen durch Android-Hersteller
Free Software Law Center: Heilung nur durch Relizenzierung seitens sämtlicher Urheber möglich - ifrOSS: Lizenzkonformität in Zukunft reicht

Zur Zeit wird über die Auswirkungen von Verstößen gegen die »GNU General Public License v2« durch Hersteller von »Android«-Geräten diskutiert. Unter dieser Open Source Lizenz steht der »Linux«-Kernel, auf dessen Grundlage wiederum »Android« operiert. »Android« wurde von Google in der Open Handset Alliance entwickelt. § 4 der »GPL v2« sieht vor: »Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz«. Die Verwendung des »Linux«-Kernels ohne Offenlegung des Quellcodes stellt einen Verstoß gegen die Lizenzbedingen dar. Nach Angaben des US-amerikanischen Anwalts Edward Naughton kann die von der GPL vorgesehene Bereitstellung des Sourcecodes sehr kompliziert sein, da zusätzliche sämtliche Scripte zur Erstellung der Software beigelegt werden müssen. Denn Dritte müssten in der Lage sein, die Software ohne eigene Modifizierung in maschinenlesbaren Code übersetzen können (Kompilierung). Nicht ausreichend sei der Verweis auf Google.

Umstritten ist, welche Heilungsmöglichkeit die »GPL« im Fall eines Verstoßes vorsieht. Unter Berufung auf Software Freedom Conservancy und Software Freedom Law Center stellt Florian Müller in seinem Blog fest, dass dazu die Rechteeinholung sämtlicher Programmierer, die zum »Linux«-Kernel beigetragen, also die Open Source Software weiterentwickelt haben, erforderlich ist. Eine nachträgliche Einhaltung der Lizenzbedingungen durch entsprechende Offenlegung des Quellcodes soll danach nicht ausreichen.

Wie das Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software erklärt, bieten die Rechteinhaber jedoch auch bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen weiterhin jedermann die Nutzung ihrer Software unter der GPL an. Vor diesem Hintergrund würde es keinen Sinn ergeben, den Rechtsverletzer, der seinen Fehler korrigiert, schlechter zu stellen als neue Lizenznehmer. Denn aus § 4 gehe hervor, dass sich Verstöße in der Rechtekette nicht auf lizenzkonforme Nutzer auswirken. Zumindest für Deutschland sei die von Müller geäußerte Auslegung unzutreffend. Grundsätzlich würde eine endgültige Terminierung der Nutzungsrechte zudem dem Grundgedanken der Freien Software widersprechen, Nutzer von ihrer Nutzung auszuschließen, die sich wieder lizenzkonform verhalten. Höchstens bei besonders hartnäckiger Verletzung der »GPL«-Bedingungen könne eine Kündigung nach § 314 BGB und damit eine endgültige Beendigung der Lizenz erwogen werden.

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