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29.09.2011; 16:31 Uhr
BGH: Glücksspielverbot im Internet rechtmäßig
Regelung im GlüStV kann isoliert auf Vereinbarkeit mit europarechtlichem Kohärenzgebot überprüft werden

Gestern ist das - nach den Urteilen des EuGH im vergangenen Jahr - mit Spannung erwartete Urteil des BGH zum Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet ergangen (Az. I ZR 92/09, »Sportwetten im Internet II«, Veröffentlichung in ZUM folgt). Das Glücksspielverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV ist danach eine rechtmäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zur Bekämpfung der Spielsucht.

Wie Prof. Dr. Jörg Gundel in seiner Anmerkung zur »Carmen Media«-Entscheidung des EuGH feststellt, hat das europäische Gericht kein abschließendes Urteil zur Vereinbarkeit der deutschen Regelungen mit dem EU-Recht gefällt, sondern die Beurteilung den vorlegenden Gerichten überlassen. Hinsichtlich des Glücksspielverbots im Internet kamen die Luxemburger Richter zum selben Ergebnis wie der BGH jetzt. Sie prüften auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, ob das Verbot von Glücksspielen im Internet »grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu erreichen«. Dafür spreche, dass »über das Internet angebotene Glücksspiele, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen« und »der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist«, Faktoren darstellen, »die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können«.

Der BGH führt in seiner Pressemitteilung aus, dass die Vereinbarkeit des Internetverbotes mit dem europarechtlichen Kohärenzgebot auch isoliert geprüft werden könne, weil es sich dabei um eine eigenständige Regelung handele. Das Kohärenzgebot betrifft, wie Gundel ausführt, die Frage, ob die Regelung »zur Erreichung des angegebenen Ziels der Suchtbekämpfung geeignet« ist. Ob die Prüfung der Kohärenz auch im Gesamtkontext des »staatlichen Verhaltens im gesamten Glücksspiel- und Wettsektor« erfolgen kann, sei umstritten. Der EuGH habe dies abgelehnt. Kriterium für eine »Gesamtkohärenz« sei, ob die Glücksspielangebote einander substituieren. Eine Substitution zwischen Internet- und Spielhallenangeboten liege jedoch nicht vor, bzw. sei »jedenfalls nicht evident«.

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