mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
19.10.2011; 19:37 Uhr
Zweite Entscheidung des BGH zur Google-Bildersuche
Auch Einstellen durch Dritte wird als konkludente Einwilligung ausgelegt

Der BGH hat am 19. Oktober 2011 zum zweiten Mal über die Zulässigkeit der Anzeige von Bildern in einer Suchmaschine entschieden (Az. I ZR 140/10, Veröffentlichung in ZUM folgt). In »Vorschaubilder I« ging es um Thumbnails, die von der betroffenen Künstlerin selber auf ihrer Homepage öffentlich zugänglich gemacht worden waren. Die Urheberin hatte nicht nur keine Schutzvorkehrungen getroffen, sondern auch die Auffindbarkeit der Bilder verbessert (vgl. Meldung vom 3. Mai 2010). Im nun entschiedenen Fall »Vorschaubilder II« ging es um Bilder, die vom Künstler nur bestimmten Seiten zur Verfügung gestellt worden war. Er klagte gegen Google, weil in dessen Bildersuche auch Seiten auftauchten, für die er keine Genehmigung erteilt hatte.

Der BGH wendet seinen Grundsatz der konkludenten Einwilligung auf den Fall des Einstellens von Bildern durch Dritte an. Die Einwilligung erstreckt sich laut Pressemitteilung auch auf die »Anzeige von solchen Abbildungen in Vorschaubildern, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind«. Denn Suchmaschinenbetreiber könnten »nicht danach unterscheiden, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet eingestellt worden ist«.

Conrad erläutert in seiner Anmerkung zur ersten Bildersuche-Entscheidung, dass der BGH bei seiner Lösung über die rechtfertigende Einwilligung an sozialtypisches Verhalten angeknüpft habe. Dieses Verhalten gehe im Konfliktfall dem erklärten Willen vor. Da Rechteinhaber nur durch Eingabe eines entsprechenden Befehls die Anzeige in einer Bildersuche unterbinden könnten, bleibe ihnen auch keine andere Erklärungsmöglichkeit. »Erklärungen können für Suchmaschinen überhaupt nur in Form der Eingabe eines bestimmten Befehls abgegeben werden«.

Wie die »Süddeutsche Zeitung« hervorhebt, ist der Rechteinhaber nach der jetzt ergangenen Entscheidung gehalten, dem Dritten aufzutragen, die Anzeige in Bildersuchen durch Verwendung eines entsprechenden Befehls zu verhindern. Offen sei jedoch auch nach dieser Entscheidung, »was mit Bildern passiert, die komplett illegal im Netz sind - für die also der Urheber nie eine Veröffentlichung im Internet genehmigt hatte«. Der BGH hatte - ohne das dies entscheidungsrelevant war - bereits in der ersten »Vorschaubilder«-Entscheidung auf eine Haftungsbeschränkung des Suchmaschinenbetreibers nach Art. 14 Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) abgestellt. Danach komme eine »Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst in Betracht, nachdem er von der Rechtswidrigkeit der gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat«.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/eg]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 4392:

https://www.urheberrecht.org/news/4392/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.