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02.11.2011; 09:34 Uhr
OLG Frankfurt am Main: Einige »Perlentaucher«-Rezensionen verletzen doch das Urheberrecht
Keine allgemeine Aussage zum zulässigen Umfang der Verwendung von Fremdmaterial

Im »Perlentaucher«-Fall hat der BGH letztes Jahr die Entscheidung mit der Maßgabe an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass dieses im Rahmen der freien Benutzung von Buchrezensionen den eigenschöpferischern Gehalt der »Abstracts« erneut prüfen müsse. Die Bundesrichter gingen entgegen der Vorinstanzen davon aus, dass im Einzelfall Urheberrechtsverletzungen vorliegen könnten. Sie beanstandeten, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung von § 24 UrhG auch auf Übereinstimmungen der »Abstracts« mit den Vorlagen in Aufbau und Gliederung abstellte. Es komme nur auf die konkrete sprachliche Gestaltung an (vgl. Meldung vom 1. Dezember 2010).

Nun hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass einzelne »Perlentaucher«-Rezensionen doch genehmigungsbedürftige Bearbeitungen der Vorlagen und keine freie Benutzung darstellen (Urteile vom 1. November 2011, Az. 11 U 75/06 und 11 U 76/06, Veröffentlichung in ZUM folgt). Sie »bestünden mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalrezensionen«. Die Richter heben in ihrer Pressemitteilung hervor, dass es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handele. Ein allgemeiner Grundsatz über den zulässigen Umfang einer Verwendung von fremden Texten ließe sich also nicht aus dem Urteil ableiten.

Damit kann sich »Perlentaucher«, wie das Magazin mitteilt, »ganz sicher sein, dass sein Geschäftsmodell, das FAZ und SZ in toto verbieten lassen wollten, gültigem Recht entspricht«. Ingesamt seien dreizehn von zwanzig Rezensionen vom OLG Frankfurt am Main beanstandet worden.

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