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15.03.2012; 11:01 Uhr
Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung gegen Rapidshare
Zurverfügungstellung bestimmter Verlagsinhalte bleibt dem Filehoster untersagt

Nach einem gestern ergangenen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg (Urteil vom 14. März 2012, Az.: 5 U 41/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) bleibt es dem Filehoster Rapidshare untersagt, seinen Nutzern bestimmte Sprachwerke der beiden Verlage De Gruyter und Campus über seinen Speicherdienst zur Verfügung zu stellen, so Medienberichte. Das Gericht bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg vom 14. Januar 2011 (vgl. Meldung vom 4. März 2011).

Nach der Hamburger Rapidshare-Rechtsprechung haftet der Filehoster als Störer für das Bereitstellen von Nutzer-Speicherplätzen und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen. Diese Handlungen seien ursächlich für die anschließend von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen. Das Urteil des OLG bestätige, so der Nachrichtendienst »gulli«, dass die bislang von Rapidshare getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst nicht ausreichend seien. Insbesondere reiche es nicht aus, Inhalte lediglich nach eingegangenem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Rapidshare sei vielmehr verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wiederholung der Rechtsverletzung wirksam verhindern. Eine ausführliche Begründung des Urteils wird erst in einigen Wochen erwartet. 

»Die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ein wegweisender Schritt«, erklärte Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V., der das Verfahren als Musterverfahren unterstützt hat. »Internetplattformen könnten sich dann nicht mehr aus der Verantwortung stehlen und mit illegalen Angeboten anonymer Nutzer finanziellen Profit erzielen.«

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage soll ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA ergangen sein, mit welchem Rapidshare auch die Zurverfügungstellung von GEMA-Repertoire untersagt worden sei soll.

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