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12.04.2012; 18:17 Uhr
OLG Stuttgart entscheidet zur Reichweite des § 52a UrhG
Börsenverein: »§ 52a UrhG muss abgeschafft werden«

In dem Rechtsstreit zwischen dem Alfred Kröner Verlag und der Fernuniversität Hagen hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 4. April 2012 (Az.: 4 U 171/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) das zugunsten des Verlags ergangene Urteil des LG Stuttgart (vgl. Meldung vom 6. Oktober 2011) nicht nur bestätigt, sondern das ausgesprochene Nutzungsverbot erweitert. Das OLG hat damit der Klage des Verlags in vollem Umfang entsprochen. Der Verlag hatte gegen die Universität geklagt, weil in deren Intranet ein knappes Fünftel eines bei ihm erschienenen, 476 Seiten umfassenden Lehrbuches zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung stand (vgl. Meldung vom 11. Januar 2011). Mit der Klage sollte geklärt werden, »welche Vorgaben Hochschulen beachten müssen, wenn sie unter  § 52a UrhG geschützte Werke für Forschung und Lehre zugänglich machen«, so der den Verlag unterstützende Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. (Börsenverein).

Das OLG Stuttgart führt in der Urteilsbegründung aus, dass die gewählte Art der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur »kleine Werkteile« umfasste, nicht der »Veranschaulichung im Unterricht« diene und jedenfalls nicht »geboten« war, »denn dem Studenten wird die gesamte Pflichtlektüre zur Verfügung gestellt, weshalb ein Erwerb des Buches tatsächlich nicht mehr erforderlich und geboten (sondern allenfalls zu anderen Zwecken sinnvoll) ist«. Die streitgegenständliche Zurverfügungstellung von Literatur zur Ergänzung, Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts falle daher nicht unter § 52a UrhG. Zudem erlaube die Vorschrift allenfalls das Bereithalten zur Ansicht am Bildschrim, nicht aber den Ausdruck oder die Möglichkeit des Downloads. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Karl-Peter Winters, Vorsitzender des Verleger-Ausschusses im Börsenverein nimmt in der Pressemitteilung des Börsenvereins zu dem Urteil Stellung: »Es wird höchste Zeit, dass § 52a UrhG am Ende dieses Jahres ausläuft, denn die Vorschrift löst keine Probleme, sondern schafft den Hochschulen erst welche.« Das Urteil mache deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber mit § 52a UrhG ein untaugliches, wenn nicht sogar schädliches Mittel gewählt habe, um den Einsatz neuester Techniken in Lehre und Forschung zu ermöglichen. Mit der Vorschrift habe man Professoren und Dozenten an deutschen Hochschulen zu Urheberrechtsverletzungen verleitet, so Winters.

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