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13.04.2012; 11:31 Uhr
BVerfG: Umfang der Prüfpflichten bei illegalem Filesharing durch Dritte noch nicht abschließend geklärt
Kein Pauschal-Verweis auf die »Sommer unseres Lebens«-Entscheidung

Das BVerfG verlangt die abschließende Klärung der Frage, wann der Inhaber eines Internetanschlusses  bei illegalem Filesharing durch andere Nutzer haftet. Eine Entscheidung des BGH soll Rechtssicherheit in die uneinheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte bringen. Mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 23. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) gab das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde statt, die sich gegen ein die Revision nicht zulassendes Urteil des OLG Köln wendete.

Das Ausgangsverfahren betraf eine Klage gegen einen auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierten Polizeibeamten auf Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharings über seinen privaten Internetzugang. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Stiefsohn des Beschwerdeführers die streitgegenständlichen Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, forderten die Klägerinnen nurmehr Ersatz der entstandenen Abmahnkosten. Das OLG Köln wies die gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln eingelegte Berufung des Beschwerdeführers ab. Mit Verweis auf die »Sommer unseres Lebens«-Entscheidung des BGH begründete das OLG seine Entscheidung vom 22. Juli 2011 (Az.: 6 U 208/10) damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen hat, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.

Der Beschwerdeführer berief sich auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BVerfG gab ihm Recht und betonte, das Urteil des OLG Köln lasse nicht erkennen, »aus welchen Gründen die Revision zum BGH nicht zugelassen wurde, obwohl deren Zulassung im vorliegenden Fall nahe gelegen hätte«. Es weist darauf hin, dass die im konkreten Fall zu entscheidende Rechtsfrage, ob einen Interntanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet werde. Der BGH habe diese Frage in der hier relevanten Konstellation noch nicht entschieden. Die »Sommer unseres Lebens«-Entscheidung betreffe einen anderen Sachverhalt, »nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss«. Die Zulassung der Revision hätte hier nach Ansicht des BVerfG nahegelegen, »weil eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen kann (...) vorlag«. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.

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