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21.05.2012; 16:28 Uhr
OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Verletzungen des Urheberrechts durch den Ehepartner
Urteil der Vorinstanz aufgehoben - Revision zum BGH zugelassen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16. Mai 2012 (Az.: 6 U 239/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit des Internetanschlusses an den Ehegatten noch keine Haftung des Anschlussinhabers auslöst. So die heutige Pressemitteilung des OLG Köln. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegalle Aktivitäten nutzt oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Da eine Kenntnis der Anschlussinhaberin nicht vorlag und eine Überwachungspflicht wie bei minderjährigen Kindern im Verhältnis zwischen Ehepartnern nicht bestehe, hob das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil des LG Köln auf und wies die Klage gegen die Anschlussinhaberin ab.

Konkret ging es um das Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse. Die beklagte Anschlussinhaberin verteidigte sich vor dem LG Köln damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei überwiegend von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. 

Da die Frage der Verantwortlichkeit von Intenetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihren Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

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