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30.05.2012; 09:45 Uhr
BGH zur Prüfplicht eines Infoportal-Betreibers für per RSS-Feed bezogene fremde Beiträge
Erst Kenntnis löst mögliche Haftung als Störer für künftige Rechtsverletzungen aus

Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Betreiber eines Informationsportals, der abonnierte RSS-Feeds ungeprüft auf seiner Internetseite veröffentlicht, die Pflicht trifft, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der RSS-Feed-Anbieter den RSS-Feed noch anbietet, und, ob er bei Unterlassung deliktisch haftet. Konkret ging es um ein mittels RSS-Feed erlangtes Foto, das die inhaltsverantwortliche »BILD« nach einer von der Betroffenen erwirkten einstweiligen Verfügung bereits vor Veröffentlichung auf dem Info-Portal aus dem Netz genommen hatte. Die Vorinstanzen haben einen Haftung des Infoportal-Betreibers mit der Begründung verneint, er habe sich weder die Veröffentlichung inhaltlich zu eigen gemacht noch habe er irgendwelche Prüfpflichten verletzt.

Der BGH folgt den Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil des LG Berlin vom 3. März 2011, Az.: 27 S 23/10). Zum einen fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Infoportals die inhaltliche Verantwortung für die erkennbar fremden mittels RSS-Feed bezogenen Artikel und Inhalte übernehmen wollte, so der BGH. Allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, genüge entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, um einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des »Zu-Eigen-Machens« zu begründen. Auch die Voraussetzungen der allgemeinen Störerhaftung seien im konkreten Fall nicht gegeben. Der BGH führt aus, die Störerhaftung in Form der Verbreiterhaftung dürfe nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Die zusätzlich erforderliche Verletzung »zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten« sei vorliegend nicht gegeben. Da eine generelle Prüfpflicht das auf schnelle und aktuelle Informationsweitergabe gerichtete Infoportal »unzuträglich hemmen« würde, treffe den Betreiber eines Infoportals erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Weist ein Betroffener auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, könne der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

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