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05.10.2012; 12:20 Uhr
Google und US-Verleger einigen sich im »Google Book«-Streit
Die Einigung gilt nur zwischen den Parteien und bedarf keiner richterlichen Zustimmung

Einer Mitteilung des US-Verlegerverbands Association of American Publishers (AAP) zufolge haben sich fünf Verlage und Google im seit sieben Jahren währenden Rechtsstreit um Googles »Book Search« geeinigt. Eine richterliche Zustimmung war nicht erforderlich, da die Einigung lediglich zwischen den Parteien gilt. Die von der Authors Guild in gleicher Sache eingereichte Klage ist von der Einigung nicht betroffen.   

Nach der Einigung können die Verleger nun darüber entscheiden, ob sie die von Google digitalisierten Bücher aus der »Google Book Search« entfernen oder diese über die Google-Plattform »Google Play« zum Verkauf freigeben. Bei Freigabe erhält der Verlag eine digitale Kopie zum eigenen Gebrauch. Die Parteien können weiterhin auch außerhalb der Einigung individuelle Vereinbarungen treffen. »Google Book Search« ermöglicht es den Nutzern, bis zu 20 Prozent des Buchs zu lesen und dieses dann als Digitalversion über »Google Play« zu erwerben. 

Beide Seiten begrüßten die Einigung. Nach Ansicht von Tom Allen, Präsident und Geschäftsführer von AAP, zeigt die Einigung, dass auch innovative digitale Suchdienste die Rechte der Urheberrechtsinhaber wahren können. »Bei Google steht Innovation an erster Stelle« so David Drummond, Senior Vice President Corporate Development und Leiter der Rechtsabteilung bei Google. Durch die Beendigung des Verfahrens, können wir uns auf unsere Kernaufgabe konzentrieren und weiter daran arbeiten die Anzahl der über »Google Play« erhältlichen Bücher zu erweitern, um unsere Nutzer zu bilden, zu stimulieren und zu unterhalten.

Im März 2011 war ein Vergleichsversuch, das so genannte »Google Book Settlement« gescheitert, da die ungenehmigte Digitalisierung ganzer Werke in den Augen des New Yorker Bezirksgerichts zu einem signifikanten Wettbewerbsvorteil führte und der zuständige Richter, Danny Chin, den Vergleichsentwurf für »nicht fäir, nicht angemessen und nicht vernünftig« hielt (vgl. Meldung vom 23. März 2011).

 

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[IUM/kr]

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