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12.10.2012; 09:47 Uhr
OLG Köln: Automatische Vervollständigungsfunktion einer Suchmaschine verletzt nicht Persönlichkeitsrecht
Zusätzlichen Suchbegriffen »Betrug« und »Scientology« fehlt es an Aussagekraft

Die bei der Eingabe eines Namens in ein Suchmaschinensuchfenster automatisch erscheinenden Begriffe »Betrug« und »Scientology« verletzen nicht das Persönlichkeitsrecht der gesuchten Person. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln einem Bericht des »Juraforums« zufolge durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 15 U 199/11 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Nach Ansicht der Richter ist den Ergänzungssuchbegriffen nicht der Charakter eigenständiger inhaltlicher Aussagen der Suchmaschine bzw. deren Betreibers zu der von dem Nutzer mit der Eingabe des Suchwortes initiierten Recherche beizumessen. 

Im Fall hatten eine Frau, die sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika befasst, sowie der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens gegen einen Suchmaschinenbetreiber geklagt. Die Kläger hatten festgestellt, dass bei der Eingabe des Namens des Vorstandsvorsitzenden in das Fenster des Suchprogramms in der Trefferliste die Worte »Betrug« und »Scientology« mit seinem Namen auftauchten. Durch die Wortkombinationen sahen sich beide Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie klagten auf Unterlassung und auf die Zahlung von Schadensersatz. Das OLG lehnte dies, wie auch schon die Vorinstanz (Az. 28 O 116/11 vom 19.10.2011) ab. Verantwortlich für die Wortkombinationen sei ein Algorithmus, der sich nach den bisherigen Nutzereingaben richte. Einen inhaltlichen aussagekräftigen Zusammenhang zwischen den einzelnen Begriffen gebe es nicht. Es sei nicht erkennbar, wie der Betroffene der Sekte gegenüberstehe bzw. ob er missionierend oder gar betrügerisch tätig sei. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse zudem, dass die Suchvorschläge keine inhaltliche Aussagekraft besitzen. Die einzige Aussage sei, dass Internetnutzer diese Begriffe bei ihrer Suche eingegeben hätten.

Erst im September dieses Jahres war ein derartiger Fall durch die Presse gegangen. Bettina Wulff, die Frau des ehemaligen Bundespräsidenten, hatte am 7. September 2012 gegen den Suchmaschinenbetreiber Google Klage wegen der so genannten »Autocomplete-Funktion« beim Landgericht Hamburg eingereicht (vgl. Meldung vom 10. September 2012). Stein des Anstoßes waren die Wortkombinationen »Bettina Wulff Escort« und »Bettina Wulff Prostituierte«. Auch in diesem Verfahren beruft sich Google darauf, dass die Begriffe nicht vom Betreiber vorgeschlagen werden, sonder das algorithmisch erzeugte Resultat mehrerer objektiver Faktoren, inklusive der Popularität der eingegebenen Suchbegriffe seien. Nach eigenen Angaben musste sich der Suchmaschinenbetreiber Google bereits fünfmal vor Gericht wegen der «Autocomplete-Funktion« verantworten und hat alle Verfahren gewonnen. 

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