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15.10.2012; 11:56 Uhr
Landgericht Köln lehnt Störerhaftung bei Familienanschluss ab
Gegenüber Ehepartnern und Kindern bestehen unterschiedliche Prüfpflichten

In einem weiteren Fall zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen bei Familienanschlüssen hat das Landgericht Köln (LG Köln) durch Urteil vom 11. September 2012 die Täter- sowie die Störerhaftung abgelehnt (Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Zugute kam dem Familienvater in diesem Fall, dass nicht festgestellt werden konnte, wer über den auf ihn zugelassenen Anschluss geschützte Inhalte illegal verbreitet hatte. Wie »Gulli« berichtet, ging es konkret um das Angebot eines Computerspiels in einer Internettauschbörse. Das klagende Unternehmen nahm den Anschlussinhaber auf Schadensersatz in Höhe der Abmahnkosten in Anspruch. Dies lehnte das Gericht ab. Weder eine Täter- noch eine Störerhaftung sei zu bejahen. Dass der Familienvater die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat, konnte nicht nachgewiesen werden. Auch die Störerhaftung scheitert an der Beweisbarkeit. Das besondere an diesem Fall ist, dass hier sowohl die Ehefrau als auch die Kinder als Verletzer in Frage kommen. Im Verhältnis des Anschlussinhabers zu diesen gelten aber unterschiedliche Kontrollpflichten. Gegenüber dem Ehepartner besteht - anders als gegenüber den Kindern - keine anlasslose Prüf und Kontrollpflicht. Die Richter beriefen sich hierbei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2012 in einem gleichgelagerten Fall zwischen Eheleuten (Az.: 6 U 239/11, ZUM 2012, 579 - Volltext bei Beck Online).

Es könne zwar im Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Mangels dieser gegenüber bestehender Prüfpflichten würde der Beklagte hierfür aber nicht haften. Hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Kinder bestünde dagegen eine anlasslose Prüf- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers. Da im Fall aber nicht festgestellt werden konnte, dass eine etwaige Verletzung solcher Prüfpflichten gegenüber den Kindern für die Urheberrechtsverletzung kausal geworden wäre, ist auch eine dahingehende Störerhaftung ausgeschlossen. Auch dann könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht durch die Kinder, sondern durch die Ehefrau des Beklagten - der gegenüber Prüfpflichten aber gar nicht bestanden - erfolgt wären. 

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[IUM/kr]

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