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24.10.2012; 20:43 Uhr
Bundesregierung verabschiedet Entwurf zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten
Änderung des Telekommunikationsgesetzes als Reaktion auf Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012

Wie aus der Mitschrift der Regierungspressekonferenz vom 24. Oktober 2012 hervorgeht, hat sich die Bundesregierung diesen Mittwoch mit einem Entwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetztes (TKG) beschäftigt. Dieser sieht als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Januar 2012 (Az. 1 BvR 1299/05, ZUM-RD 2012, 441 - Volltext bei Beck-Online) u.a. eine Neufassung des § 113 TKG vor (vgl. Meldung vom 24. Februar 2012). Dieser regelt die Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten sowie Zugangssicherungscodes an Ermittlungsbehörden. Wie die Nachrichtenseite »Heise Online«, der der Entwurf vorliegt, berichtet sollen der Regelung nun ausdrücklich auch dynamische IP-Adressen unterfallen. Das BVerfG hatte die Abfrage von Auskünften über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse unter Heranziehung des § 113 TKG entgegen der »verbreiteten, aber umstrittenen Praxis« für unzulässig erklärt, da die Provider bei der Identifizierung von Nutzern über die dynamische IP-Adresse die entsprechenden Kundendaten sichten müssten und so Einblick in das individuelle Surfverhalten erlangen könnten. Die Richter sahen hierin einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis nach Art. 10 GG.

Aber auch die in § 113 Abs. 1 S. 2 TKG ausdrücklich geregelte Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden und anderen staatlichen Stellen hinsichtlich Sicherungscodes wie Passwörtern oder PINs sahen die Richter als nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar. Sie widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift stelle nicht hinreichend sicher, dass die Sicherheitsbehörden Auskünfte über die geregelten Zugangssicherungscodes nur dann erlangen dürfen, wenn die jeweils maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen (etwa der StPO) für ihre Nutzung gegeben sind. Laut »Heise Online« soll der StPO nun ein neuer § 100 j StPO hinzugefügt werden. Demnach soll Auskunft gewährt werden, wenn dies für die Erforschung eines Sachverhalts oder die Ermittlung des Auftenhaltsorts eines Beschuldigten erforderlich ist. Außerdem sollen die einschlägigen Gesetze für die auskunftsberechtigten Mitarbeiter der Ermittlungsbehörden wie des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes entsprechend angepasst werden.

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[IUM/kr]

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