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08.11.2012; 09:37 Uhr
Sender ist bei TV-Auftragsproduktionen Werknutzer i.S.d. § 36 Abs. 1 UrhG
LG München: Werknutzereigenschaft ist nicht notwendig an unmittelbare vertragliche Beziehung gebunden

Der auftraggebende Sender ist bei TV-Auftragsproduktionen Werknutzer im Sinne des § 36 Abs. 1 UrhG. Dies entschied einer Pressemitteilung des Bundesverbands der Film- und Fernsehregisseure (BVR) zufolge das Landgericht München (LG München) durch Urteil vom 6. November 2012 (Az.: 33 O 1081/12 - Veröffentlichung in der ZUM folgt). Damit muss sich das ZDF nun auf das vor dem OLG München geführte und wegen des Verfahrens bei dem LG München ausgesetzte Schlichtungsverfahren nach §§ 3636 a Abs. 3 UrhG einlassen. Nach Ansicht der 33. Zivilkammer des LG München ist der Sender »als Werknutzer anzusehen, da er unmittlbaren bestimmenden Einfluss auf die zwischen Auftragsproduzenten und den Regisseuren geschlossenen Verträge nimmt«. Entscheidend sei der Umstand der »Werknutzereigenschaft«, die nicht notwendiger Weise »an eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Beteiligten gebunden« ist. Weiterhin sei auch der BVR repräsentativ i.S.d. § 36 Abs. 2 UrhG. Es handele sich dabei um den einzigen Berufsverband für Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland, dem mit ca. 550 als Mitgliedern registrierten Regisseuren über 50% der in Deutschland geschätzten 1000 Regisseure angehören. Maßgeblich für die Repräsentativität sei insoweit ausschließlich der Bereich der Regisseure und nicht weiterer Filmschaffender.

Nachdem Verhandlungen mit Produzentenverbänden 2006 gescheitert waren, hatte der BVR das ZDF zum Abschluss von Vergütungsregeln für den Bereich der TV-Auftragsproduktionen aufgefordert. Da der Sender das Aushandeln gemeinsamer Vergütungsregeln ablehnte, beantragte der BVR im Februar 2010 die Einrichtung einer Schlichtungsstelle beim OLG München (vgl. Meldung vom 17. Februar 2010). Dieses Verfahren wurde aufgrund der negativen Feststellungsklage, die das ZDF zunächst beim LG Frankenthal einreichte, ausgesetzt (Beschluss vom 15. Juli 2010- Az. 34 SchH 14/09; Az. 34 SchH 12/10 - ZUM 2011, 756 - Volltext bei Beck Online). Der Sender wollte festgestellt wissen, dass er kein Werknutzer i.S.d. § 36 Abs. 1 UrhG ist, da er bei den Auftragsproduktionen mit den Produzenten kontrahiert und nicht mit dem einzelnen Regisseur. Außerdem sei der Regieverband nicht repräsentativ i.S.d. § 36 Abs. 2 UrhG. Gegen den Aussetzungsbeschluss des OLG reichte der BVR wiederum Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser wies die Beschwerde am 22. Juni 2011 durch Beschluss zurück (I ZB 64/10 - ZUM 2011, 732- Volltext bei Beck Online ). Das OLG könne das Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle (§ 36 a Abs. 2 UrhG) nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit bestehe und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig sei. Der Ausgang dieses Verfahrens sei für das OLG somit entscheidungserheblich. Daneben stellte der BGH fest, dass eine gemeinsame Vergütungsregel, die von nicht berechtigten Parteien im Schlichtungsverfahren aufgestellt werden, im Rechtsstreit über die angemessene Vergütung keine Bindungs- oder Indizwirkung entfaltet.

Nach dem Urteil des LG München, ist das ZDF nun verpflichtet, sich auf ein Schlichtungsverfahren zur Aufstellung gemeinsamger Vergütungsregeln nach § 36 a UrhG für Regisseure im Bereich von Auftragsproduktionen einzulassen. Es bleibe nun zu hoffen, so BVR-Geschäftsführer Dr. Jürgen Kasten, »dass dieses Urteil für Klarheit und Gesetzesakzeptanz hinsichtlich der nun auch gerichtlich bestätigten Verhandlungspflichten sowohl in Mainz wie auch bei anderen Sendern führt. Damit könnte der langjährige Rechtsstreit, den ZDF und BVR seit mehr als drei Jahren in verschiedenen Verfahren führen, endlich beigelegt werden.« Der Pressemitteilung des BVR zufolge »verlautet vom Lerchenberg« dass man eine Berufung prüfe.

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[IUM/kr]

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