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09.11.2012; 09:46 Uhr
Koalition legt Entwurf zur Verlängerung des § 52 a UrhG vor
Befristung bis zum 31. Dezember 2014

Die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und der FDP wollen eine nochmalige Verlängerung des § 52 a UrhG. Einer Pressemitteilung der Union zufolge legten die Fraktionen am Dienstag einen entsprechenden Entwurf vor, der eine Befristung bis zum 31. Dezember 2014 vorsieht. Der Entwurf soll in dieser Sitzungswoche im Bundestag debattiert werden. In den Jahren 2006 und 2007 haben bereits zwei Evaluierungen der zum 10. September 2003 ins Urheberrechtsgesetz aufgenommenen Vorschrift stattgefunden. Beide haben keine abschließende Bewertung mit sich gebracht. So dass 2006 eine Verlängerung um weitere zwei Jahre und 2008 eine erneute Befristung um weitere vier Jahre beschlossen wurden. Dem Gesetzesentwurf zufolge hat das Bundesministerium der Justiz am 5. Juli 2012 den Bericht über die dritte Evaluierung dem Rechtsausschuss vorgelegt. Auch nach neun Jahren war danach eine abschließende Bewertung der Auswirkungen des § 52 a UrhG in der Praxis nicht möglich. Wie vom Evaluierungsbericht vorgeschlagen, wird nun die zeitliche Befristung in § 137 k UrhG letztmalig um zwei Jahre erneuert, um dann über eine endgültig entfristete Regelung entscheiden zu können.

Umstritten sind dem Gesetzesentwurf zufolge in der Praxis zwei Punkte: die gesetzlich angeordnete angemessene Vergütung und zwar sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise und die Reichweite der Schranke. Bei beiden Fragestellungen steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus, die abgewartet werden sollen.

Über Höhe und Berechnung der Vergütung streitet die VG Wort seit Jahren mit der Kultusministerkonferenz. Im März 2011 hatte das Oberlandesgericht München (OLG München) einen Gesamtvertrag (Az. 6 WG 12/09, ZUM-RD 2011, 603 - Volltext bei Beck Online) festgesetzt (vgl. Meldung vom 30. März 2011), gegen den beide Parteien Revision eingelegt haben. Dieses Grundsatzverfahren steht nun beim BGH zur Entscheidung an.

Zu der Reichweite der Schranke hat das Oberlandesgericht Stuttgart am 4. April 2012 entschieden (vgl. Meldung vom 12. April 2012, Az. 4 U 171/11, ZUM 2012, 495 - Volltext bei Beck Online). Danach ist eine öffentliche Zugänglichmachung in Form eines Ausdrucks oder als bereitgestellter Download zu weitgehend. Die Nutzung außerhalb des Semesterapparats oder der Vorlesung sei von dieser Schranke ausdrücklich nicht erfasst. Auch hier steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch aus.

 

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[IUM/kr]

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