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19.12.2012; 09:52 Uhr
Schleswig-Holsteinischer Datenschutz geht gegen Klarnamenzwang bei Facebook vor
ULD schickt Unterlassungsverfügung nach Palo Alto

Das Unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig-Holsteins (ULD) hat sich mit einer Verfügung gegen die Klarnamenpflicht bei Facebook gewandt. Durch Schreiben vom 14. Dezember 2012 fordert der ULD Facebook auf, den Nutzern innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zu geben, ein Pseudonym zu verwenden. Ansonsten müsse Mark Zuckerberg, Betreiber des Netzwerks, 20.000 Euro Zwangsgeld bezahlen. Die Datenschützer berufen sich hierbei auf § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Einem Artikel der »Welt« zufolge verteidigt Facebook seine Klarnamenforderung mit der Verfolgung von Straftaten im Netz, die nur mit überprüften Nutzeridentitäten möglich sei. Thilo Weichert, Leiter des ULD, hält diesen Grund für vorgeschoben. Er vermutet den wahren Grund in dem Ziel, die Werbung zielgerichteter platzieren zu können. Missbrauch könne über die IP-Adresse verfolgt werden.

Thilo Weichert erhofft sich durch sein Vorgehen ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und erwartet, dass »wenn sich der Datenschutz in Deutschland und Europa mit seinen Belangen durchsetzt, das Geschäftsmodell von Facebook in sich zusammenbricht«. Das Vorgehen eines Datenschutzbeauftragten auf Länderebene gegen Facebook hat in der Vergangenheit schon zum Erfolg geführt. Im Sommer 2011 war der Hamburger Datenschutzbeauftragte, Prof. Dr. Johannes Caspar, gegen die automatische Gesichtserkennung von Facebook vorgegangen (vgl. die Meldung vom 3. August 2011), was dazu geführt hatte, dass Facebook diese für ganz Europa abgestellt hatte.

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