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15.01.2013; 12:28 Uhr
Missbräuchliche Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung führt nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs
Folge allenfalls Wegfall der Abmahnkosten

Eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG und zur Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) laut einem gestern veröffentlichten Versäumnisurteil am 31. Mai 2012 entschieden (Az.: I ZR 106/10 - Veröffentlichung in der ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Es kann allenfalls zum Wegfall der Abmahnkosten kommen.

Im Fall hatte sich der Kläger gegen die Nutzung von ihm hergestellter Fotografien und einer von ihm gestalteten Webseite gewehrt. Die von ihm gestaltete Webseite konnte einschließlich der Fotografien über vier weitere Internetseiten aufgerufen werden. Im Revisionsverfahren verlangte der Kläger von drei Beklagten nun die Unterlassung der Nutzung der drei Fotografien. Während das Landgericht (LG Bielefeld, 4 O 85/08) der Klage stattgegeben hatte, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Hamm, ZUM-RD 2010, 135). Zum Revisionstermin waren die ordnungsgemäß geladenen Beklagten nun nicht erschienen. Der Kläger beantragte daher, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hatte die Klage wegen des Einwands des Rechtsmissbrauchs als unzulässig abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt, da die Abmahnung der Beklagten rechtsmissbräuchlich gewesen sei und daher der Unterlassungsanspruch erloschen sei. Dem folgten die Karlsruher Richter nicht. Anders als das Berufungsgericht ging der 1. Zivilsenat nicht davon aus, dass es für die Frage des Rechtsmissbrauchs im Urheberrecht wie im Wettbewerbsrecht auf die Abmahnung ankomme. Vielmehr führe eine missbräuchliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung grundsätzlich nicht zum Erlöschen des Unterlassungsanspruchs und zu Unzulässigkeit einer nachfolgenden Klage. 

Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG komme neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu. Danach könne ein und derselbe Wettbewerbsverstoß durch eine Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden. Bei der Verletzung des Urheberrechts sei dagegen allein der Verletzte berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, § 97 UrhG. Hätte eine missbräuchliche Abmahnung zur Folge, dass der Verletzte seine Ansprüche auch nicht mehr gerichtlich geltend machen könnte und ein nachfolgende Klage unzulässig wäre, müsste er die Rechtsverletzung endgültig hinnehmen. Für eine so weitgehende Einschränkung seiner Rechte gebe es keinen sachlichen Grund. 

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