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25.01.2013; 19:36 Uhr
DAV fordert Abrücken von Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Die Einführung des Leistungsschutzrechts sei rechtlich bedenklich und nicht erforderlich

In einer Stellungnahme vom Januar 2013 kritisiert der Deutsche Anwaltsverein (DAV) die Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als rechtlich bedenklich und nicht erforderlich und spricht sich daher dafür aus, von dem Gesetzesvorhaben insgesamt abzurücken. 

Der dem Entwurf zugrundeliegende Gedanke, dass das bloße Sichtbarmachen von Textteilen »zu deren Auffindbarmachung« rechtswidrig sei, sei kein allgemeiner rechtlicher Grundsatz. Vielmehr weist der DAV unter Bezugnahme auf Prof. Stieper (Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG - ZUM 2013, 10 - Volltext bei Beck-Online) darauf hin, dass für den Fall, dass bei der Übernahme einer Leistung besondere Umstände hinzukommen, die diese unlauter erscheinen lassen, das Wettbewerbsrecht ausreichenden Schutz bietet. Abgesehen davon erbrächten die Suchmaschinenbetreiber eine eigene Leistung, von der Presseverlage und andere Unternehmen profitierten.

Weiter weist der DAV auf die »Vorschaubilder«-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, wonach davon auszugehen ist, dass derjenige, der seine Inhalte offen ins Internet stellt, ohne diese mit technischen Schutzmaßnahmen zu verschlüsseln, auch will, dass diese gefunden werden und daher stillschweigend in die beim Einsatz von Suchmaschinen üblicherweise anfallenden Nutzungshandlungen einwilligt (BGH-Vorschaubilder I, Az.: I ZR 69/08, ZUM 2010, 580; BGH-Vorschaubilder II, Az.: I ZR 140/10, ZUM 2012, 477 - Volltext bei Beck-Online). Es stelle sich, so der DAV, als widersprüchliches Verhalten dar, wenn man einerseits technisch mögliche Schutzmaßnahmen unterlasse, andererseits einen Leistungsschutz gegenüber Dritten einfordere.

Weiterhin sei der aktuelle Gesetzesentwurf in wesentlichen Punkten zu vage und führe daher zu unzumutbaren Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis. Zwar beziehe sich der Gesetzesentwurf hinsichtlich des Umfangs des Leistungsschutzrechts auf die BGH-Entscheidung »Metall auf Metall« (Az.: I ZR 112/06, ZUM 2009, 219 - Volltext bei Beck-Online). Die Anwendung der Rechtsprechung zum Leistungsschutzrecht eines Tonträgerherstellers bei Schriftwerken führe jedoch dazu, dass ohne weires nicht nur Überschriften, sondern auch einzelne Wörter oder sogar Wortfetzen dem Leistungsschutz unterfallen könnten. Die Folge wäre eine »Quasi-Monopolisierung der deutschen Sprache«, denn Alltagsformulierungen könnten so dem allgemeinen Sprachgebrauch entzogen werden. 

Überdies seien die Verlage, anders als von diesen beklagt, urheberrechtlich nicht weitestgehend schutzlos gestellt. Anders als von diesen angegeben, werde ihnen im »Normalfall« nicht lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr sehe die Praxis regelmäßig so genannten »Total-buy-out«-Verträge vor, wodurch die Verlage faktisch in die Rechtsposition der Urheber träten. Ein Leistungsschutzrecht, wie in dem Gesetzesentwurf vorgesehen, sei ohne Beispiel und könnte sogar im internationalen Vergleich zu einem Wettbewerbsnachteil für die Bundesrepublik führen.

Abschließend äußert der DAV verfassungsrechtliche Bedenken, die aufgrund der vagen Formulierung des Entwurfs aufkämen. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG begründe für den Staat im Förderungsbereich eine strikte Neutralitätspflicht. Insbesondere seien Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs durch Förderungsmaßnahmen zu vermeiden.

Institutionen:

[IUM/kr]

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