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18.02.2013; 09:43 Uhr
Facebook holt Etappensieg bei Streit um Klarnamenzwang
Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen von Facebook statt

Facebook muss seinen Nutzern nicht die Möglichkeit geben, ihre Konten unter einem Pseudonym zu führen. Einer Pressemitteilung zufolge hielt das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein nach einer summarischen Prüfung die Anordnungen des Unabhängigen Datenschutzzentrums Schleswig-Holsteins  (ULD), den Nutzern die Möglichkeit der Wahl zwischen Klarnamen und Pseudonym zu geben, für rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Anträgen von Facebook USA und der europäischen Niederlassung Facebook Irland stattgegeben und in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die zwei Bescheide wiederhergestellt (Az.: 8 B 60/12 und 8 B 61/12). Nach diesen Beschlüssen muss Facebook nun auch die bereits wegen des Gebrauchs eines Pseudonyms gesperrten Nutzerkonten nicht freigeben.

Nach Ansicht der Richter hat das ULD seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzrecht gestützt. Dieses sei nicht anwendbar. Nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie und dem Bundesdatenschutzgesetz finde das deutsche Rechte keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde. Dies sei hier der Fall. Im Gegensatz zur Facebook Ltd. Ireland, die mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne erfülle, sei die Facebook Germany GmbH ausschließlich im Bereich der Anzeigenakquise und des Marketing tätig. Daher seien sowohl die Anordnung der Entsperrung als auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

Einer Pressemitteilung des ULD zufolge, kommentierte Thilo Weichert, Leiter der Behörde, die Beschlüsse wie folgt: »Die Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.« Das ULD kündigte bereits an, gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht zu erheben.

Das ULD hatte sich Mitte Dezember 2012 mit einer Verfügung gegen die Klarnamenpflicht bei Facebook gewandt (vgl. Meldung vom 19. Dezember 2012). Das ULD hatte Facebook darin aufgefordert, den Nutzern innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit zu geben, ein Pseudonym zu verwenden. Ansonsten müsse Mark Zuckerberg, Betreiber des Netzwerks, 20.000 Euro Zwangsgeld bezahlen. Die Datenschützer beriefen sich hierbei auf § 13 Abs. 6 TMG, wonach der Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Facebook verteidigt seine Klarnamenforderung mit der Verfolgung von Straftaten im Netz, die nur mit überprüften Nutzeridentitäten möglich sei. Thilo Weichert, Leiter des ULD, hält diesen Grund für vorgeschoben. Er vermutet den wahren Grund in dem Ziel, die Werbung zielgerichteter platzieren zu können. Missbrauch könne über die IP-Adresse verfolgt werden.

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[IUM/kr]

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