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19.02.2013; 10:07 Uhr
European Copyright Society nimmt Stellung zu so genanntem Hyperlinking
Hyperlinking ist keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EC

Die im Januar 2012 gegründete European Copyright Society (ECS) hat in einer 17-seitigen Veröffentlichung Stellung zu der Frage bezogen, ob ein Link auf eine im Internet veröffentlichte Datei eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Konkret geht es um die Beantwortung der von einem schwedischen Gericht in einem Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof (Az.: C-466/12) gestellten vier Fragen zu Hyperlinking.

Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge lautet die erste Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks auf ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Werk eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EC (Informations-Richtlinie) ist. Nach Ansicht der ECS, der 17 Rechtsprofessoren und Wissenschaftler angehören, sind Hyperlinks keine Wiedergabe, da das Setzen eines Hyperlinks nicht zu einer Übertragung des Werks führe und eine derartige Übertragung eine Grundvoraussetzung für die Wiedergabe sei. Auch für den Fall der Annahme, dass eine Wiedergabe eine Übertragung nicht erfordere, sei eine öffentliche Wiedergabe des »Werkes« erforderlich. Durch einen Hyperlink werde aber eben nicht das Werk bereitgestellt, sondern lediglich eine Hilfestellung bei der Auffindung des Werks geleistet. Die Wissenschaftler verweisen hierbei unter anderem auf die Paperboy-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli 2003 (Az. I ZR 259/00, ZUM 2003, 855 - Volltext bei Beck-Online), wonach ein Link auf eine im Internet veröffentlichte Datei keine Urheberrechtsverletzung sein kann. Insbesondere sei darin nach Ansicht der Richter kein »öffentliches Zugänglichmachen« zu erkennen (vgl. Meldung vom 21. Juli 2003). 

Auch die zweite vom schwedischen Gericht gestellte Frage, ob es einen Unterschied macht, wenn der Link auf ein Werk verweist, das auf einer Internetseite zu finden ist, deren Zugang in irgendeiner Weise beschränkt ist, beantwortet die ECS in ihrer Stellungnahme negativ. Auch in einem solchen Fall sei keine öffentliche Wiedergabe gegeben.

Das schwedische Gericht hatte drittens um Aufklärung gebeten, ob es darauf ankommt, dass das Werk nach dem Anklicken des Links durch den Anwender auf einer anderen Internetseite erscheint oder das Werk in einer Art und Weise erscheine, die den Eindruck vermittele, dass es auf derselben Internetseite eingebettet sei. Auch dieses so genannte »framing« wird nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Informations-Richtlinie gewertet. Als Begründung wird angeführt, dass es sich auch bei einem derartigen Link nicht um die Wiedergabe gegenüber einer »neuen« Öffentlichkeit handele. Die Wissenschaftler weisen allerdings darauf hin, dass hierdurch Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt werden könnten.

Schlussendlich soll der EuGH im Vorlageverfahren klarstellen, ob die Nationalstaaten den Schutz des Urhebers über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 der Informations-Richtlinie hinaus erweitern können. Hier sieht die ECS keine Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, die Vorgaben erweitern. Das dort geregelte Wiedergaberecht solle das Recht der Mitgliedstaaten in Einklang bringen, daher seien unterschiedliche Definitionen dieses Rechts abzulehnen.

 

[IUM/kr]

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