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11.04.2013; 17:25 Uhr
»Online-Videorecorder II«: BGH kassiert erneut die Urteile
OLG muss Voraussetzungen für die Erhebung des Zwangslizenzeinwandes prüfen

Der I. Zivilsenat des BGH hat heute in dem bereits seit Jahren andauernden Rechtsstreit entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder »Shift.TV« und »Save.TV« zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG eingreife, dass das Berufungsgericht aber prüfen müsse, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Sendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen (Urteile vom 11. April 2013, Az.: I ZR 152/11, I ZR 153/11 und I ZR 151/11; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Geklagt hatten die Fernsehsender RTL und Sat.1 gegen die Betreiber der Internet-Videorecorder »Shift.TV« und »Save.TV« und nahmen diese in drei Verfahren auf Unterlassung und - zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen - auf Auskunft in Anspruch, da sie sich u.a. in ihrem Recht aus § 87 Abs. 1 Nr.1 UrhG verletzt sahen. Das Landgericht und das Berufungsgericht verneinten zunächst eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen (LG Leipzig, ZUM 2006, 763; OLG Dresden, ZUM 2007, 203). Der BGH hob die Berufungsurteile im Jahr 2009 auf und verwies die Sachen an das OLG Dresden zurück (BGH, ZUM-RD 2009, 369), woraufhin die Beklagten wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt wurden. Auf die Revision der Beklagten wiederum hat der BGH mit heutigem Urteil auch diese Entscheidung kassiert und erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Da sich die Beklagten im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf den so genannten Zwangslizenzeinwand nach § 87 Abs. 5 UrhG berufen haben, wonach die Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über Kabelweitersendung abzuschließen, muss das OLG Dresden nun prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Falls ja, müsste der Rechtsstreit ausgesetzt und zunächst ein Verfahren vor der Schiedsstelle des DPMA geführt werden, wie es die Regelungen in § 14 Abs. 1 Nr. 2 UrhWG, § 16 Abs. 1 UrhWG vorsehen.

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