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02.07.2013; 10:45 Uhr
BND muss Eichmann-Unterlagen nicht komplett ungeschwärzt herausgeben
»Bild«-Journalist scheitert mit Auskunftsklage

Mit Urteil vom 27. Juni 2013 wies das BVerwG die Klage eines Journalisten ab, mit der er verlangte, ihm alle Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) über den NS-Verbrecher Adolf Eichmann in komplett ungeschwärzter Version zugänglich zu machen (Az.: 7 A 15.10, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

Gestützt auf das Bundesarchivgesetz begehrte der Kläger Zugang zu allen Archivunterlagen, die dem BND über Eichmann vorliegen. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland legte einen Teil der Unterlagen vor, im Übrigen verweigerte sie die Aktenvorlage durch Abgabe einer sogenannten Sperrerklärung unter Berufung auf Geheimhaltungsinteressen. Nach Auffassung des Klägers sind die Geheimhaltungsgründe nicht tragfähig und die vorgelegten Unterlagen unzureichend. Dem ist der 7. Senat des BVerwG in Anlehung an die Entscheidung des im Zwischenverfahren zuständigen Fachsenats (Beschluss vom 10. Januar 2012, Az.: 20 F 1.11) nicht gefolgt. Der Fachsenat hatte die Nichtvorlage und Schwärzung der Unterlagen teilweise für rechtswidrig erklärt, die Sperrerklärung jedoch nicht beanstandet. Der Kläger erhielt daraufhin vom BND weiterhin nur eine teilweise geschwärzte Version der Akten.

Der 7. Senat des BVerwG sah für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen Grund, an dem Ergebnis des Zwischenverfahrens und den dort vorgetragenen Geheimhaltungsgründen zu zweifeln.

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