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01.07.2013; 16:16 Uhr
LG München I: Filesharing von Pornofilmen nicht zwingend illegal
»Kein Schutz für sexuelle Vorgänge in primitiver Weise«

Das Landgericht München I hat entschieden, dass das Filesharing von Pornofilmen nicht unbedingt gegen Urheberrecht verstoßen muss. Aus der von den Medien viel beachteten Entscheidung (Beschluss vom 29. Mai 2013; Az.: 7 O 22293/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) geht hervor, dass das Gericht bei den streitgegenständlichen Pornofilmen nicht davon überzeugt war, dass sie urheberrechtlich geschützt sind.

Da sie »lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise« zeigten, seien die Videos nicht als Filmwerk i.S.d. § 94 UrhG schutzfähig, denn es fehle an der persönlichen geistigen Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG. Da beide Filme nicht als DVDs auf dem deutschen Markt vertrieben wurden und auch eine Abrufbarkeit über Video-on-Demand nicht festgestellt werden konnte, erkannte das Gericht auch keinen Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 Abs. 2, 126 Abs. 2 UrhG an. 

Die Antragsstellerin, Herstellerin von acht Filmen erotischen Inhalts mit Sitz in den USA, hatte es versäumt, zur Schutzfähigkeit der Filme substantiiert vorzutragen, so dass das Gericht die Behauptungen des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellt hat. 

Dokumente:

[IUM/ct]

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