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09.07.2013; 18:21 Uhr
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber muss Verstößen gegen Impressumsangaben entgegenwirken
Gericht empfiehlt Aufnahme einer Belehrung über die Impressumspflicht

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler die Impressumspflichten nach § 5 TMG einhalten. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Az.: I-20 U 145/12; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) entschieden. Den beklagten Portalbetreiber treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken, so das Gericht. 

Überwachungs- und Nachforschungspflichten allgemeiner und anlassunabhängiger Art seien zwar ausgeschlossen, so die Richter. Denn schon gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (pdf-Datei) über den elektronischen Geschäftsverkehr dient, seien Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen über- oder den Zugang zu diesen vermitteln, nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Allerdings könne von dem beklagten Portalbetreiber verlangt werden, seine Angebotsmaske so zu gestalten, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehenen Aufforderung zur Überprüfung erscheint.

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