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18.07.2013; 17:37 Uhr
»UsedSoft II«: BGH verweist Rechtsstreit an Berufungsgericht zurück
OLG München muss konkrete Einzelheiten des Gebraucht-Software-Weiterverkaufs klären

Der BGH wies gestern die seit 2006 anhängige Klage von Oracle gegen das Münchner Unternehmen UsedSoft an das OLG München zurück (Az.: I ZR 129/08 - UsedSoft II, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das Berufungsgericht müsse nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen, ob die vom EuGH im Vorabentscheidungsverfahren festgelegten Voraussetzungen für die Erschöpfung  des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers im vorliegenden Fall erfüllt sind. 

Die Softwarefirma Oracle, die ihre Produkte zum Download anbietet und Lizenzen für eine bestimmte Anzahl von Nutzern erteilt (Volumenlizenz) hatte gegen UsedSoft geklagt. Das deutsche Unternehmen handelt mit »gebrauchten Lizenzen« der Endkunden von Oracle und bietet die entsprechende Software nach Zahlung der Lizenzgebühr ebenfalls zum Download an. Das LG München I wie auch das OLG München haben der Klage stattgegeben. Sie lehnten den Weiterverkauf von Gebraucht-Software bei bloßer Downloadlizenz für den Ersterwerber ab (vgl. Meldung vom 20. März 2007 mit Hinweisen auf die abweichende Auffassung des LG Hamburg). Auch der BGH ging von einem Verstoß gegen das aus § 69 c UrhG folgende ausschließliche Vervielfältigungsrecht von Oracle aus und bat den EuGH in diesem Zusammenhang die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (2009/24/EG) auszulegen. 

Die Luxemburger Richter gaben der Beklagten »UsedSoft« Recht und entschieden mit Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: C-128/11), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite vermarktet. Der Softwarehersteller kann sich dem EuGH zufolge dem Weiterverkauf seiner »gebrauchten« Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht wiedersetzen, wenn dem Ersterwerber das Recht eingeräumt wurde, die Softwarekopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Programms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts berechtigt den Ersterwerber nicht dazu, die Lizenz aufzuspalten und teilweise Weiterzuverkaufen (vgl. Meldung vom 3. Juli 2012). 

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