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22.07.2013; 13:06 Uhr
EuGH: Mitgliedstaaten dürfen Exklusivübertragung von Sportereignissen im Pay-TV untersagen
Breiter Zugang zur TV-Berichterstattung über Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Die Fußballverbände FIFA und UEFA mussten vor dem EuGH eine Niederlage einstecken. Die Verbände sind gegen Großbritannien und Belgien vorgegangen, da beide Länder Listen mit frei übertragbaren Fußballendrundenspielen der WM und der EM vorgelegt hatten, womit FIFA und UEFA die Möglichkeit der Exklusivverwertung der Fernsehübertragungsrechte genommen war. Die Fußballverbände beriefen sich auf den freien Wettbewerb, ihr Eigentumsrecht und die Dienstleistungsfreiheit.

Der EuGH hat nun nach jahrelangem Rechsstreit bestätigt (vgl. Meldung vom 18. Februar 2011), dass die Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie 97/36/EG) jedem Mitgliedstaat gestattet, »die Exklusivübertragung von Ereignissen, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, zu verbieten, wenn eine solche Übertragung einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit die Möglichkeit nähme, diese Ereignisse in frei zugänglichen Fernsehsendungen zu verfolgen« (Urteile vom 18. Juli 2013, Az. C-201/11 P, C-204/11 P und C-205/11 P; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Richter weisen laut Pressemitteilung in den Urteilen darauf hin, dass der freie Dienstleistungsverkehr, die Niederlassungsfreiheit, der freie Wettbewerb und das Eigentumsrecht beeinträchtigt werden, wenn ein Mitgliedstaat bestimmte Ereignisse als solche von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bezeichnet und ihre Exklusivübertragung verboten wird. Solche Beeinträchtigungen sind jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, »das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über derartige Ereignisse zu verschaffen«. Laut EuGH ist es »allein Sache der Mitgliedstaaten, die fraglichen Ereignisse zu bezeichnen«. Die Mitgliedstaaten müssen lediglich mitteilen, aus welchem Grund sie bestimmte Ereignisse für besonders wichtig halten, so die Auflage des EuGH. Die EU-Kommission muss die Spiele-Listen mit kurzer Begründung genehmigen.

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