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28.08.2013; 12:01 Uhr
Keine Revision gegen Filesharing-Urteil zugunsten einer Rentnerin ohne PC
Kläger ziehen Rechtsmittel vor dem BGH zurück

Das in einem Filesharing-Verfahren zugunsten einer Rentnerin ohne PC ergangene Berufungsurteil des LG München I ist rechtskräftig (Az.: 21 S 28809/11; veröffentlicht in ZUM 2013, 583). Wie »Golem« berichtet, haben die Kläger die Revision gegen das Urteil beim BGH zurückgezogen.

Am 22. März 2013 hatte das LG München I entschieden, dass eine Rentnerin aus Berlin, die zur Tatzeit weder Router noch Computer besessen hat, nicht für eine Urheberrechtsverletzung zahlen muss, die angeblich unter ihrer IP-Adresse begangen worden ist (vgl. Meldung vom 9.April 2013). »Die Störerhaftung darf nicht in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken«, urteilte das Gericht. Die Klägerin hätte nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergebe. 

Der Beklagtenvertreter hofft, »dass die auch von manchen Richtern weiterhin vertretene Rechtsauffassung, nach der jeder Anschlussinhaber ohne wenn und aber haftet, wenn er nicht ganz konkret darlegen und gegebenenfalls sogar beweisen kann, warum es sonst zu der Ermittlung seines Internetanschlusses gekommen ist, bald endgültig der Vergangenheit angehört«.

Dokumente:

[IUM/ct]

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