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04.07.2014; 09:25 Uhr
BGH bejaht Vergütungspflicht für PCs und Drucker nach altem Recht
VG Wort begrüßt Änderung der BGH-Rechtsprechung

Mit gestern verkündeten Urteilen hat der BGH in vier Parallelverfahren abschließend entschieden, dass  PCs und Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG a.F.) gehören (Az.: I ZR 162/10, I ZR 28/11, I ZR 29/11 und I ZR 30/11 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).

In den seit 2002 eingeleiteten Klageverfahren nahm die VG Wort unterschiedliche Beklagte, die in Deutschland Drucker und PCs vertreiben, welche sie selbst herstellen oder importieren, auf Zahlung einer Vergütung für diese Geräte nach §§ 54, 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. in Anspruch. Das OLG Stuttgart (vgl. Meldung vom 13. Mai 2005) und das OLG München gaben den dort erhobenen Klagen weitgehend statt. Der BGH ging in seinen Urteilen aus den Jahren 2007 und 2008 noch davon aus, dass nur Scanner als »Kopiergeräte« eingesetzt werden können und lehnte eine Vergütungspflicht für Drucker und PCs ab. Das OLG Düsseldorf wies in zwei weiteren Verfahren die dort erhobenen Klagen ab (vgl. Meldung vom 25. Januar 2007 und Meldung vom 14. November 2007). Dagegen hatte die VG Wort erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nach Aufhebung und Zurückverweisung sämtlicher Entscheidungen des BGH durch das BVerfG setzte der BGH die Verfahren aus und wandte sich per Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH mit dem Ersuchen um Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Urheberrechts-Richtlinie 2001/29/EG (vgl. Meldung vom 21. Juli 2011).

Der EuGH befand, dass auch aufgrund der Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker und PCs unter bestimmten Umständen eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden könne (vgl. Meldung vom 27. Juni 2013). Sofern die betreffenden Vervielfältigungen in einem einheitlichen Verfahren mit Hilfe einer Kette von Geräten angefertigt werden, stehe es den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich von denjenigen - Herstellern, Importeuren oder Händlern - entrichtet wird, die über ein Gerät verfügen, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt.

Daraufhin hat der BGH nunmehr entschieden, dass Drucker, nicht aber PCs, zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54a UrhG a.F. gehören. Diese Bestimmung erfasse bei richtlinienkonformer Auslegung nur Vervielfältigungsverfahren, bei denen analoge Vervielfältigungsstücke entstehen, unabhängig davon, ob ein analoges oder digitales Werkstück als Vervielfältigungsvorlage diente. Soweit PCs als Endgeräte in einem einheitlichen Vervielfältigungsverfahren zur Herstellung digitaler Vervielfältigungsstücke verwendet werden, fallen sie laut BGH unter die vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach § 54 UrhG a.F.. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass innerhalb einer Gerätekette nur das Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, zusammen mit anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Bei einer aus Scanner, Drucker und PC zusammengesetzten Funktionseinheit sei dies der Scanner; innerhalb einer nur aus Drucker und PC gebildeten Funktionseinheit sei dies der Drucker. Eine generelle Vergütungspflicht für jedes einzelne bis Ende 2007 verkaufte Gerät, lehnten die Richter hingegen ab.

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