mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht
11.11.2013; 16:24 Uhr
BGH entscheidet zum Haftungsumfang von eBay bei eigener Produktwerbung
Kein Haftungsprivileg bei aktivem Schalten von Werbeanzeigen zu schutzrechtsveletzenden Verkaufsangeboten

In der Entscheidung »Kinderhochstühle im Internt II« hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang eBay für urheberrechtsverletzende Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet. Mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 16. Mai 2013 (Az.: I ZR 126/11 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt) hat der I. Senat entschieden, dass den Betreiber einer Internetplattform erhöhte Kontrollpflichten treffen, wenn mit eigenen Werbeanzeigen in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform geworben wird. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammnhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, müsse er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.

Der BGH geht wie das Berufungsgericht von einer Störerhaftung aus. Dem Betreiber einer Internethandelsplattform sei grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Auch dürfe Diensteanbietern im Sinne des §§ 8 bis 10 TMG keine Verhaltenpflichten auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. »Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsberich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen«, so der BGH. 

Konkret ist es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des »Tripp-Trapp«-Stuhls angeboten werden. Thomas Stadler fasst das Ergebnis der Entscheidung in seinem Blog »Internet Law« zusammen: Solange eBay selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, ist eBay kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

Dokumente:

Institutionen:

[IUM/ct]

Permanenter Link zu dieser News Nr. 5074:

https://www.urheberrecht.org/news/5074/


Zurück zur Liste


Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.

Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.

Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!

Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.