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28.11.2013; 17:27 Uhr
BVerfG weist Verfassungsbeschwerden gegen zwei BGH-Urteile zur Übersetzervergütung zurück
§ 32 UrhG sowie die Übergangsvorschrift § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG verfassungsgemäß

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden des Carl Hanser Verlags zurückgewiesen (Az.: 1 BvR 1842/11 und 1 BvR 1843/11 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen zwei auf dem seit 2002 geltenden Urhebervertragsrecht beruhende BGH-Urteile zur angemessenen Vergütung von Übersetzern literarischer Werke und Sachbücher (»Destructive Emotions«) (vgl. Meldung vom 23. Mai 2012). 

Abweichend von seiner »Talking to Addison«-Rechtsprechung (vgl. Meldung vom 7. Oktober 2009) sprach der BGH in »Destructive Emotions« dem Übersetzer eine Beteiligung an Erlösen des Autors zu (vgl. Meldungen vom 21. Januar 2011 und 4. Juli 2011). Danach erhält der Übersetzer grundsätzlich eine Beteiligung in Höhe von einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an Erlösen, die der Verlag durch Lizenzierung an Dritte einnimmt.

Das BVerfG stellt fest, dass § 32 UrhG verfassungsgemäß ist, mithin nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verwerter stehe bei Gesamtbetrachtung nicht außer Verhältnis zu dem Schutz des Interesses der Urheber an einer angemessenen Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke. § 32 UrhG schmälere zwar die Privatautonomie und die Funktion eines Vertrages, für beide Seiten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen. Die Vorschrift nehme den Verwertern aber nicht jeglichen Verhandlungsspielraum hinsichtlich Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, sondern schließe lediglich die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung aus. 

Ferner verletze die konkrete Bestimmung der angemessenen Vergütung durch den BGH die Beschwerdeführerin nicht durch objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht nach Art. 3 Abs.1 GG, so das BVerfG. Dies gelte insbesondere auch für die Anknüpfung der Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus dem Autorenanteil.  

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