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10.01.2002; 17:09 Uhr
BGH bejaht Pflicht zur Zahlung von Urheberrechtsabgaben auf Scanner
Klage der VG Wort gegen Importeur erfolgreich - Streit über PCs, Drucker und CD-Brenner

Hersteller und Importeure von Computerscannern müssen für die Geräte Urheberrechtsabgaben an die Verwertungsgesellschaften zahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 9.1.2002 bekannt gegebenen Urteil vom Juli 2001 (Az: I ZR 335/98). Scanner seien Geräte, die erkennbar zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke bestimmt seien, befanden die Karlsruher Richter. Daran ändere auch nichts, dass mit ihnen Vervielfältigungen nur in Verbindung mit Computer und Drucker möglich seien. Schwerpunktmäßig werde die Vervielfältigung durch den Scanner ermöglicht. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) an, die bereits auf Fotokopierer und Faxgeräte Urheberrechtsabgaben erhebt. Die Verwertungsgesellschaft hatte im Fall einen Unternehmer verklagt, der 1900 Scanner nach Deutschland eingeführt und anschließend vertrieben hatte. Die wirtschaftliche Bedeutung des BGH-Urteils hält sich allerdings in Grenzen. Die meisten Hersteller und Importeure von Scannern haben sich mit der VG Wort bereits über die Zahlung von Urheberrechtsabgaben verständigt.

Ob und in welcher Höhe die Gebühren in Zukunft auch Computer, Drucker und CD-Brenner erhoben werden, ist noch unklar. Die Gerätehersteller verhandeln darüber bereits seit längerem mit der Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ), in der die deutschen Verwertungsgesellschaften zusammengeschlossen sind. Anfang November 2001 verlautete aus dem Bundesjustizministerium, dass im Streit zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern über Urheberrechtsabgaben möglicherweise noch im November 2001 in einer dritten Verhandlungsrunde mit einem Kompromiss zu rechnen sei. Die Gerätehersteller wollten danach die bisher bestrittene Vergütungspflicht für Drucker und CD-Brenner grundsätzlich anerkennen und sich für die nächsten drei Jahre zur Zahlung pauschaler Urheberrechtsabgaben für diese Geräte verpflichten. Die Verwertungsgesellschaften sollten im Gegenzug angeblich zunächst darauf verzichten, gerichtlich die Frage klären zu lassen, ob auch Computer im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vergütungspflichtig sind. Die Meldung erwies sich jedoch als verfrüht, eine Einigung konnte bisher nicht erzielt werden.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Vervielfältigungen zu privaten Zwecken in weitem Umfang, verpflichtet die Hersteller von Bild- und Tonträgern bzw. Vervielfältigungsgeräten dafür aber zur Zahlung von "angemessenen Vergütungen" an die Urheber, die in Form von Urheberrechtsabgaben über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die VG Wort und die VG Bild-Kunst eingezogen und verteilt werden. Die Gerätehersteller halten pauschale Urheberrechtsabgaben seit langem für überholt. Sie verweisen darauf, technisch sei es inzwischen möglich, die Rechte der Urheber und deren Anspruch auf angemessene Vergütung durch digitalen Kopierschutz und digitales Rechtemanagement zu gewährleisten. Entsprechende Lösung seien auch gerechter als eine pauschale Abgabe, die auch die Geräte verteuere, die nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genützt würden. Die Hersteller verweisen inzwischen auch darauf, dass auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie Einzelvereinbarungen zwischen Urhebern und Verwertern den Vorzug gebe.

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