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08.01.2014; 13:21 Uhr
BGH entscheidet zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger
Grundsätzlich keine Kontrollpflicht wegen familiärer Verbundenheit und Eigenverantwortung

Der BGH hatte sich heute mit der Frage der Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger zu befassen. Laut eigener Pressemitteilung hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (Az.: I ZR 169/12 »BearShare« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 

Geklagt hatten vier führende deutsche Tonträgerhersteller gegen einen auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierten Polizeibeamten wegen unerlaubten Filesharings von 3.749 Musikaufnahmen über seinen privaten Internetzugang. Nachdem unstreitig geworden war, dass der volljährige Stiefsohn des Beklagten die streitgegenständlichen Musikdateien in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, forderten die Klägerinnen nurmehr Ersatz der entstandenen Abmahnkosten. Das OLG Köln wies die gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Köln eingelegte Berufung des Beklagten ab. Mit Verweis auf die »Sommer unseres Lebens«-Entscheidung des BGH (Az.: I ZR 121/08; ZUM 2010, 696) begründete das OLG seine Entscheidung damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen hat, den Dritten darüber aufklären müsse, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei. Die Revision gegen seine Entscheidung ließ das OLG Köln nicht zu. Auf die hiergegen eingelegte Verfassungbeschwerde des Beklagten hat das BVerfG das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen (vgl. Meldung vom 13. April 2012). Mit seiner daraufhin vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klageabbweisungsantrag weiter. 

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien, so der BGH. Vor diesem Hintergrund dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; »erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.«

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