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06.02.2014; 16:07 Uhr
BGH entscheidet zum Sponsoring redaktioneller Presseveröffentlichungen
Kennzeichnung der Beiträge mit »sponsored by« reicht nicht aus

Der BGH hat heute entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff »Anzeige« kennzeichnen muss (Az.: I ZR 2/11 »Good News II« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). »Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der ›Anzeige‹ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird«, heißt es in der heutigen Pressemitteilung des BGH. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern ›sponsored by‹ reiche daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters nicht aus.  

Der BGH hatte in diesem Verfahren dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 10 LPresseG Baden-Württemberg, die nach Auffassung des BGH zum Teil strengere Anforderungen an die Kenntlichmachung redaktioneller Werbung stellt als die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (pdf-Datei), im Einklang mit dieser Richtlinie stehe (vgl. Meldung vom 20. August 2012).

Der BGH hatte Zweifel daran, ob die uneingeschränkte Anwendung des § 10 LPresseG BW im Rahmen von § 4 Nr. 11 UWG im Hinblick auf die abschließende Regelung, die die Richtlinie 2005/29/EG trifft, im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass für die vorliegende Fallkonstellation der Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht eröffnet sei. 

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